Ordnung für die theologiſche Fakultäts— prüfung
an der Landes-Univerſität zu Gießen.
Eingeführt durch Verfügung Großherzoglichen Miniſteriums vom 29. Juni 1883, bezw. 5. Januar, 16. Februar 1898 und 4. Sep⸗ tember 1906.
§ 1.
Die Kommiſſion für die theologiſche Fakultätsprüfung an der Landes⸗Univerſität zu Gießen beſteht aus den ordentlichen Profeſſoren der Fakultät unter dem Vorſitz des Dekans. Sie be⸗ ſchließt über alle Prüfungsangelegenheiten mit einfacher Mehrheit, abgeſehen von den in§§ 14 und 18 aufgeführten Fällen.
§ 2.
Jedes Kommiſſionsmitglied vertritt ſein Spezialfach. In zweifelhaften Fällen entſcheidet die Kommiſſion, namentlich, wenn der Perſonalbeſtand der Fakultät vorübergehend oder dauernd ver⸗ mindert oder vermehrt werden ſollte.
§ 3.
Zur Prüfung wird zugelaſſen, wer:
1. die Reifeprüfung an einem deutſchen Gymnaſium beſtanden hat,
2. wenigſtens ſechs Semeſter auf deutſchen Staatsuniverſitäten evangeliſche Theologie ſtudiert hat(Artikel 2 des Geſetzes vom 23. April 1875, betreffend die Vorbildung und An⸗ ſtellung der Geiſtlichen),
3. ſittlich unbeſcholten iſt.
§ 4. Während des Semeſters, in das die Prüfung fällt, muß der
Geſuchſteller an der Landes⸗Univerſität immatrikuliert geweſen ſein (Verfügung vom 6. Mai 1876).


