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Ordnung für die theologische Fakultätsprüfung an der Landes-Universität zu Giessen : eingeführt durch Verfügung Großherzoglichen Ministeriums vom 29. Juni 1883, bezw. 5. Januar, 16. Februar 1898 und 4. September 1906
Entstehung
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Farbkarte 13

die theologiſche Fakultäts prüfung

andes⸗Univerſität zu Gießen.

ügung Großherzoglichen Miniſteriums vom 5. Januar, 16. Februar 1898 und 4. Sep⸗ tember 1906.

§ 1. für die theologiſche Fakultätsprüfung an zu Gießen beſteht aus den ordentlichen ät unter dem Vorſitz des Dekans. Sie be⸗ ungsangelegenheiten mit einfacher Mehrheit, §§ 14 und 18 aufgeführten Fällen.

§ 2

2.

onsmitglied vertritt ſein Spezialfach. In itſcheidet die Kommiſſion, namentlich, wenn

r Fakultät vorübergehend oder dauernd ver⸗ werden ſollte.

§ 3. rd zugelaſſen, wer: ng an einem deutſchen Gymnaſium beſtanden

hs Semeſter auf deutſchen Staatsuniverſitäten heologie ſtudiert hat(Artikel 2 des Geſetzes 1 1875, betreffend die Vorbildung und An⸗ beiſtlichen), olten iſt.

§ 4. meſters, in das die Prüfung fällt, muß der

mdes⸗Univerſität immatrikuliert geweſen ſein tai 1876).