Farbkarte 13
die theologiſche Fakultäts— prüfung
andes⸗Univerſität zu Gießen.
ügung Großherzoglichen Miniſteriums vom 5. Januar, 16. Februar 1898 und 4. Sep⸗ tember 1906.
§ 1. für die theologiſche Fakultätsprüfung an zu Gießen beſteht aus den ordentlichen ät unter dem Vorſitz des Dekans. Sie be⸗ ungsangelegenheiten mit einfacher Mehrheit, §§ 14 und 18 aufgeführten Fällen.
§ 2
2.
onsmitglied vertritt ſein Spezialfach. In itſcheidet die Kommiſſion, namentlich, wenn
r Fakultät vorübergehend oder dauernd ver⸗ werden ſollte.
§ 3. rd zugelaſſen, wer: ng an einem deutſchen Gymnaſium beſtanden
hs Semeſter auf deutſchen Staatsuniverſitäten heologie ſtudiert hat(Artikel 2 des Geſetzes 1 1875, betreffend die Vorbildung und An⸗ beiſtlichen), olten iſt.
§ 4. meſters, in das die Prüfung fällt, muß der
mdes⸗Univerſität immatrikuliert geweſen ſein tai 1876).


