erforderlichen Staatsſtempel auf der akademiſchen Quäſtur zu erlegen und die Beſcheinigung darüber an den Dekan abzuliefern*).
§ 11..
Der Prüfungsausſchuß beſchließt zunächſt über die Genehmi⸗ gung der Diſſertation. 4
Es ſteht dem Prüfungsausſchuß frei, die Diſſertation zur Um⸗ arbeitung binnen einer beſtimmten Friſt zurückzugeben. Verſtreicht die Friſt, ohne daß die Diſſertation von neuem eingereicht wird, ſo iſt dieſe für abgelehnt zu erklären.
Wird die Diſſertation abgelehnt, ſo gilt die Prüfung als nicht beſtanden.
§ 12.
Die mündliche Prüfung wird durch den Dekan nach Benehmen b mit den Mitgliedern des Prüfungsausſchuſſes anberaumt. Sie iſt ur öffentlich und wird in deutſcher Sprache abgehalten. Den Ausſchluß uf der Offentlichkeit kann die Fakultät bewilligen, wenn der Bewerber in vorgerücktem Lebensalter ſteht oder eine öffentliche Stellung einnimmt.
Die Prüfung dauert in der Regel etwa eine Stunde im Haupt⸗ fach, je eine halbe in den Nebenfächern.— 2
Bewerber, die die forſtliche Hochſchulprüfung in Gießen min⸗ ditel deſtens mit der Geſamtnote 2(gut) beſtanden haben, werden in diſe denjenigen Nebenfächern nicht geprüft, in denen ſie bei der forſt⸗ uu¹ lichen Vor⸗ oder Fachprüfung mindeſtens die Note 2:1(gut zu ſehr gut) erhalten haben.
§ 13.
Das Ergebnis der Prüfung wird unmittelbar nach der münd⸗ Dok lichen Prüfung feſtgeſtellt und verkündigt.
Die Prüfung iſt beſtanden, wenn alle zur mündlichen Prüfung erſchienenen Fakultätsmitglieder ſich dafür erklären. In dieſem Falle wird durch Stimmenmehrheit eine Note für die geſamte Prüfung feſtgeſetzt: beſtanden(rite), gut(cum laude), ſehr gut(magna viit cum laude), ausgezeichnet(summa cum laude). untg
Iſt die mündliche Prüfung nicht beſtanden, ſo wird der früheſte verl Zeitpunkt für ihre etwaige Wiederholung(§ 16) ſofort durch Nh Stimmenmehrheit feſtgeſetzt.
*) Die Promotionsgebühren(einſchließlich der Koſten für den Druck des Diploms und den Staatsſtempel) betragen 325 Mark.
Wenn der Bewerber vor der mündlichen Prüfung abgewieſen wird oder ſchu zurücktritt, ſo werden 220 Mark zurückgegeben. Wenn der Bewerber die münd⸗ 1 liche Prüfung nicht beſteht, ſo werden 168 Mark zurückgegeben. Soll die münd⸗ l liche Prüfung wiederholt werden, ſo ſind 195 Mark Gebühren zu entrichten.
Wünſcht der Bewerber ein Pergamentdiplom, ſo hat er dies dem Uni⸗ der verſitäts⸗Oberſekretär rechtzeitig mitzukeilen und an ihn die Koſten im voraus zu entrichten. ing


