Druckschrift 
Promotionsordnung für die philosophische Fakultät zu Gießen / erlassen vom Großherzoglichen Ministerium des Innern am 22. Mai 1902
Entstehung
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§ 14.

Wenn der Bewerber von der Prüfung zurücktritt oder ſich nicht zur mündlichen Prüfung ſtellt, ſo beſchließt der Prüfungsausſchuß, ob die Prüfung als nicht beſtanden gelten ſoll.

.§ 16.

Iſt die Prüfung nicht beſtanden, ſo darf der Bewerber das Zulaſſungsgeſuch einmal wiederholen. War die Diſſertation ge⸗ nehmigt, ſo iſt eine neue nicht erforderlich.

§ 17.

Ifſt die Prüfung beſtanden, ſo hat der Bewerber 200 Abdrücke der Diſſertation an das Univerſitäts⸗Sekretariat abzuliefern. Hatte die Fakultät als Diſſertation eine Druckſchrift angenommen und die Lieferung weiterer Abdrücke erlaſſen, ſo iſt die Druckſchrift bei den Akten zurückzubehalten.

Auf dem Titelblatt der Abdrücke der Diſſertation iſt der Aus⸗ gabeort Gießen und die Jahreszahl des Druckes zu vermerken. Auf der Innenſeite des Titelblatts iſt der Name des Bericht⸗ erſtatters und der Tag der Genehmigung durch den Prüfungs⸗ ausſchuß anzugeben. Der eingereichte Lebenslauf iſt bis zur Zeit der Drucklegung zu ergänzen und mit der Diſſertation abzudrucken.

Die Korrekturbogen mit Manuſkript ſind dem Berichterſtatter, Titelblatt und Lebenslauf dem Dekan vorzulegen. Ob Teile der Diſſertation fortgelaſſen oder geändert werden dürfen, hat der Be⸗ richterſtatter zu entſcheiden.

18.

Das Diplom erhält das Datum des Tages, an dem die venia promovendi durch den Kanzler erteilt worden iſt.

Mit dem genannten Tage beginnt das Recht zur Führung des Doktortitels.

2. Promotion zum Doktor der Staatswiſſenſchaften. § 1.

Der Grad eines Doktors der Staatswiſſenſchaften(Dr. rer. pol.) wird, ſofern nicht im folgenden Paragraphen anderes beſtimmt wird, unter den gleichen Bedingungen wie der philoſophiſche Doktorgrad verliehen, wenn Staatswiſſenſchaften das Hauptfach bilden und ein Nebenfach dem Gebiete der Rechtswiſſenſchaften entnommen iſt.*)

§ 2.

Für das Fach der Staatswiſſenſchaften können von der Studien⸗ zeit, die auf ſtaatlichen Techniſchen und Landwirtſchaftlichen Hoch⸗ ſchulen, ſowie auf von der Fakultät zu beſtimmenden Handelshoch⸗ ſchulen**) verbracht iſt, zwei Semeſter angerechnet werden.

*) Sind beide Nebenfächer Fächer der philoſophiſchen Fakultät, ſo wird der philoſophiſche Toktorgrad verliehen.

*½) Als Handelshochſchulen im Sinne des§ 2 gelten die Handelshochſchulen Perlin 1ön döbeid Leipns, nannheimn und Münchan,ſowie die Exportakademie in ien.