Druckschrift 
Promotionsordnung für die philosophische Fakultät zu Gießen / erlassen vom Großherzoglichen Ministerium des Innern am 22. Mai 1902
Entstehung
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Ob und inwieweit die Studienzeit an ſolchen Hochſchulen bei

anderen Fächern in Anrechnung kommen kann, entſcheidet die Fakultät

von Fall zu Fall.

Iſt der Bewerber im Ausland vorgebildet, ſo kann die Fakul⸗ tät an Stelle des Reifezeugniſſes andere nach ihrem Ermeſſen gleich⸗ wertige Zeugniſſe annehmen, falls er von den erforderlichen ſechs Semeſtern mindeſtens drei an ſtaatlichen Univerſitäten des Deutſchen Reiches ſtudiert hat.

5 3.

Für die Prüfung hat der Bewerber drei von den Fächern, die die Fakultät als Promotionsfächer zuläßt*), zu wählen, eines als Hauptfach, zwei als Nebenfächer. Die Wahl der Nebenfächer bedarf der Genehmigung der Fakultät. Der Gegenſtand der Diſſer⸗ tation muß dem Hauptfach entnommen ſein.

§ 4.

Der Prüfungsausſchuß beſteht aus drei Examinatoren, die

die Prüfungsfächer als ordentliche Profeſſoren in der Philoſophiſchen Fakultät vertreten.

Die Fakultät iſt berechtigt, wenn nicht alle drei Prüfungs⸗ fächer in ihr durch ordentliche Profeſſoren vertreten ſind, für eines der Fächer einen anderen Examinator aus dem Lehrkörper der Landes-Univerſität zuzuziehen. Können für einen Bewerber nicht drei Examinatoren beſtellt werden, ſo iſt die Bewerbung abzulehnen.

Iſt ein Promotionsfach bei der Fakultät nicht durch einen ordentlichen, ſondern durch einen etatmäßigen außerordentlichen Profeſſor vertreten, ſo iſt dies der Vertretung durch einen ordent⸗ lichen Profeſſor gleichzuachten**).

Iſt ein Fach durch mehrere ordentliche Profeſſoren vertteten, ſo werden ihnen die Bewerber nach der Reihenfolge der Meldungen abwechſelnd zugeteilt. Hat einer von ihnen die Diſſertation ver⸗ anlaßt oder beeinflußt, ſo iſt der Bewerber dieſem zuzuteilen.

§ 5.

Von der Diſſertation iſt zu verlangen, daß ſie wiſſenſchaftlich beachtenswert iſt und die Fähigkeit des Verfaſſers zu ſelbſtändiger Arbeit dartut.

Die Diſſertationen aus dem Gebiete der klaſſiſchen Philologie ſollen in lateiniſcher, die übrigen in deutſcher Sprache abgefaßt ſein. Ausnahmen ſind nur geſtattet, wenn alle Mitglieder des Prüfungs⸗ ausſchuſſes damit einverſtanden ſind.*

*) Siehe Anhang. 3 **) Siehe§ 37 der Verfaſſung der Landes⸗Univerſität von 1911 in der Abänderung von 1914.