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Promotionsordnung für die philosophische Fakultät zu Gießen / erlassen vom Großherzoglichen Ministerium des Innern am 22. Mai 1902
Entstehung
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e arere Verm. Schritten.

1920

Auszug aus der Promotionsordnung für die Philoſophiſche Fakultät zu Gießen.

1. Promotion zum Doktor der Philoſophie.

§ 1.

Wer ſich um den philoſophiſchen Doktorgrad bewirbt, hat Zeug⸗ niſſe über ſeinen Bildungsgang vorzulegen und ſich einer Prüfung zu unterziehen. Die Prüfung beſteht in der Beurteilung einer von dem Bewerber verfaßten Abhandlung(Diſſertation) und in einer darauf folgenden mündlichen Prüfung.

§2.

Der Bewerber hat nachzuweiſen, daß er die Reifeprüfung an einer deutſchen neunſtufigen höheren Lehranſtalt beſtanden und ſechs Semeſter an ſtaatlichen Univerſitäten ſtudiert hat.

Dem Reifezeugnis einer deutſchen neunſtufigen höheren Lehr⸗ anſtalt ſteht das Reifezeugnis einer deutſchen Studienanſtalt gleich, nicht aber das eines Oberlyzeums.

Es iſt in das Ermeſſen der Fakultät geſtellt, einen Bewerber, der an der Landes⸗Univerſität die Prüfung für Studierende der Pädagogik mit der erſten Note(ausgezeichnet) beſtanden und ſechs Semeſter ſtudiert hat, ohne Reifezeugnis zur Promotion zuzulaſſen, wenn er nachweislich während ſeiner Studienzeit ernſtlich bemüht war, nicht nur ſeiner Fachſchulung in umfangreicher Weiſe zu genügen, ſondern auch ſeine allgemeine Bildung zu fördern. Die Prüfung gilt jedoch nur dann als beſtanden, wenn der Prüfungsausſchuß die Diſſertation als eine hervorragende wiſſenſchaftliche Leiſtung an⸗ erkennt und bei der mündlichen Prüfung mindeſtens die Geſamtnote ſehr gut(magna cum laude) erteilt. Nach der mündlichen Prü⸗ fung hat der Dekan vor den weiteren Schritten die Genehmigung des Miniſteriums einzuholen. 3

Für die Fächer der Mathematik, der Naturwiſſenſchaften, der Forſtwiſſenſchaft und der Landwirtſchaft wird dem Studium an Univerſitäten das an anderen ſtaatlichen Hochſchulen des Deutſchen Reichs oder an ſtaatlichen Techniſchen Hochſchulen des Auslands gleichgeachtet.