Druckschrift 
Promotionsordnung für die philosophische Fakultät zu Gießen / erlassen vom Großherzoglichen Ministerium des Innern am 22. Mai 1902
Entstehung
Einzelbild herunterladen

5. Promotionsordnung für die philoſophiſche Fakultät.

Zu§ 7 Abſatz 2.

Im Lebenslauf hat der Bewerber ſein Bekenntnis anzugeben und die Hochſchullehrer, bei denen er gehört hat, zu nennen.

Der Lebenslauf iſt doppelt einzureichen.

Der Einfachheit wegen empfiehlt es ſich, die in§ 9 geforderte Beſcheinigung der Quäſtur ſchon mit dem Zulaſſungsgeſuch zu überreichen.

Zu§ 11 Abſatz 1.

Iſt die Diſſertation nicht vom Examinator des Hauptfachs, ſondern von einem andern Dozenten der Fakultät veranlaßt oder beeinflußt, ſo kann der Examinator von dieſem Dozenten ein ſchrift⸗ liches Gutachten über die Diſſertation erbitten, um es zu den Akten zu geben und ſich in ſeinem Referat darauf zu ſtützen. Er trägt jedoch auch in dieſem Fall die Verantwortung für die Genehmigung der Diſſertation; beim Druck(§ 17 Abſatz 2) ſind demgemäß auf der Innenſeite des Titelblatts die Namen beider Dozenten anzu⸗ geben.(Fakultätsbeſchluß vom 8. Juli 1914.)

Zu§ 13 Abſatz 1.

Spricht ein Examinator, unmittelbar nachdem er geprüft hat, ſich unbedingt dagegen aus, daß die Prüfung für beſtanden erklärt werde, ſo kann mit Zuſtimmung des Bewerbers die Prüfung ab gebrochen werden.(Fakultätsbeſchluß vom 5. Mai 1909.)

Zu§ 13 Abſatz 3.

Iſt die mündliche Prüfung nicht beſtanden, ſo ſind Urteile über die einzelnen Fächer in das Protokoll aufzunehmen.(Fakultäts⸗ beſchluß vom 5. Mai 1909.)

Zu§ 17 Abſatz 2. Bei der Drucklegung iſt der Lebenslauf bis dahin zu ergänzen.

Zuſätze zum Anhang. Zu Abſatz 1 des Anhangs zu§ 3.

In beſonders geeigneten Fällen kann auf Befürwortung des Vertreters des Hauptfachs als Nebenfach Phyſiologie zugelaſſen werden.(Fakultätsbeſchluß vom 23. Juli 1913.)

Iſt Staatswiſſenſchaft Hauptfach, ſo kann als Nebenfach ein juriſtiſches Fach zugelaſſen werden und zwar: 1) bürgerliches Recht, 2) öffentliches Recht, 3) deutſche Rechtsgeſchichte und deutſches Privatrecht, 4) Handels⸗, Wechſel- und Seerecht.(Fakultätsbeſchluß vom 31. Mai 1916.)

18. 12. 1916.

1100.