Druckschrift 
Promotionsordnung für die philosophische Fakultät zu Gießen / erlassen vom Großherzoglichen Ministerium des Innern am 22. Mai 1902
Entstehung
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S. u. Vérm. Schriften,

1920

Ergänzung zu den Beſtimmungen über die Promotioikn an der Univerſität Gießen, Nr. 5: Promotionsordnung für die philoſophiſche Fakultät.

Beſtimmungen über die Promotion zum Doktor der Staatswiſſenſchaften.

Genehmigt vom Heſſiſchen Landesamt für das Bildungsweſen am 4. Sept. 1919.

S 1.

Der Grad eines Doktors der Staatswiſſenſchaften wird, ſofern nicht im folgenden Paragraphen anderes beſtimmt wird, unter den gleichen Bedingungen wie der philoſophiſche Doktorgrad verliehen, wenn Staatswiſſenſchaften das Hauptfach bilden und ein Nebenfach dem Gebiete der Rechtswiſſenſchaft entnommen iſt.*)

§ 2.

Für das Fach der Staatswiſſenſchaften können von der Studien⸗ zeit, die auf ſtaatlichen Techniſchen und Landwirtſchaftlichen Hoch⸗ ſchulen, ſowie auf von der Fakultät zu beſtimmenden Handelshoch⸗ ſchulen**) verbracht iſt, zwei Semeſter angerechnet werden.

*) Sind beide Nebenfächer Fächer der philoſophiſchen Fakultät, ſo wird der philoſophiſche Doktorgrad verliehen.

**) Als Handelshochſchulen im Sinne des§ 2 gelten die Handelshoch⸗ ſchulen in Berlin, Königsberg, Leipzig, Mannheim und München, ſowie die Exportakademie in Wien.

Anhang zur Promotionsordnung für die philoſophiſche Fakultät.

Zu§ 3. Abſatz 4 erhält folgende Faſſung(Fakultätsbeſchluß vom 18. Juni 1919): Bilden Staatswiſſenſchaften das Hauptfach, ſo können an Stelle der oben angeführten Fächer als Nebenfächer auch zugelaſſen werden: a)Finanzwiſſenſchaft oderStatiſtik und Verſicherungswiſſen⸗ ſchaft, b) ein juriſtiſches Fach und zwar: 1) bürgerliches Recht, 2) öffentliches Recht, 3) deutſche Rechtsgeſchichte und deutſches Privatrecht, 4) Handels⸗, Wechſel⸗ und Seerecht.

Es wird gebeten, dieſes Blatt in diePromotionsordnung für die philoſophiſche Fakultät einzufügen.