Philoſophiſche Fakultät zu Gießen.
Zuſätze zur Promotionsordnung vom 22. Mai 1902.
Gedruckt im Dezember 1916.
Zu§ 2 Abſatz 1.
Dem Reifezeugnis einer deutſchen neunſtufigen höheren Lehr⸗ anſtalt ſteht das Reifezeugnis einer deutſchen Studienanſtalt gleich (Miniſterialverfügung vom 26. Januar 1915), nicht aber das eines Oberlyzeums.
In das Ermeſſen der Fakultät iſt es geſtellt, einen Bewerber, der an der Landes⸗Univerſität die Prüfung für Studierende der Pädagogik mit der erſten Note(ausgezeichnet) beſtanden und ſechs Semeſter ſtudiert hat, ohne Reifezeugnis zur Promotion zuzulaſſen, wenn er nachweislich während ſeiner Studienzeit ernſtlich bemüht war, nicht nur ſeiner Fachſchulung in umfangreicher Weiſe zu ge⸗ nügen, ſondern auch ſeine allgemeine Bildung zu fördern. Die Prüfung gilt jedoch nur dann als beſtanden, wenn das Prüfungs⸗ kollegium die Diſſertation als eine hervorragende wiſſenſchaftliche Leiſtung anerkennt und bei der mündlichen Prüfung mindeſtens die Geſamtnote„ſehr gut“(magna cum laude) erteilt. Nach der mündlichen Prüfung hat der Dekan vor den weiteren Schritten die Genehmigung des Miniſteriums einzuholen.(Miniſterialverfügungen vom 28. März und 26. Juli 1916.)
Zu§ 4 Abſatz 2.
Iſt ein Promotionsfach bei der Fakultät nicht durch einen ordentlichen, ſondern durch einen etatsmäßigen außerordentlichen Profeſſor vertreten, ſo iſt dies der Vertretung durch einen ordent⸗ lichen Profeſſor gleichzuachten.(Siehe§ 37 der Verfaſſung der Landes-Univerſität von 1911 in der Abänderung von 1914.)
Zu§ 7 Abſatz 1.
Der Bewerber hat alle Poſtſendungen frei von Porto und Beſtellgeld zu machen.


