5. Promotionsordnung für die philoſophiſche Fakultät.
Anhang
zur
Promotionsordnung für die philoſophiſche Fakultät zu Gießen.
Zu§ 3.
Die Fakultät läßt als Promotionsfächer zu: 1) Philoſophie, 2) Mathematik, 3) Phyſik, 4) Chemie, 5) Mineralogie oder Geologie, 6) Botanik, 7) Zoologie, 8) Geographie, 9) Staatswiſſenſchaft, 10) Forſtwiſſenſchaft, 11) Landwirtſchaft, 12) alte Geſchichte, 13) mittlere und neuere Geſchichte, 14) Kunſtwiſſenſchaft, 15) römiſche Philologie, 16) griechiſche Philologie, 17) deutſche Philologie, 18) romaniſche Philo⸗ logie, 19) engliſche Philologie, 20) ſemitiſche Philologie, 21) indiſche Philologie oder vergleichende Sprachwiſſenſchaft des Indogermaniſchen.
Die Fakultät empfiehlt, bei der Wahl der Nebenfächer die Beziehung der Diſſertation zu anderen Promotionsfächern zu be⸗
rückſichtigen. Zu§ 9.
Die Promotionsgebühren einſchließlich der Koſten für den Druck des Diploms und den dazu erforderlichen Staatsſtempel be⸗ tragen 325 Mark.
Wenn der Bewerber vor der mündlichen Prüfung abgewieſen wird oder zurücktritt, ſo werden 220 Mark zurückgegeben. Wenn der Bewerber die mündliche Prüfung nicht beſteht, ſo werden 168 Mark zurückgegeben. Soll die mündliche Prüfung wiederholt werden, ſo ſind 195 Mark Gebühren zu entrichten.
Wünſcht der Bewerber ein Pergamentdiplom, ſo hat er dies dem Univerſitäts⸗Sekretär rechtzeitig mitzuteilen und an ihn die Koſten mit 15 Mark im voraus zu entrichten.
Zu§ 17.
Die Anzahl der an das Univerſitätsſekretariat abzuliefernden Abdrücke der Diſſertation iſt von der Fakultät auf 200 feſtgeſetzt worden.
97
27.
9. 1910.— 150.


