Druckschrift 
Promotionsordnung für die philosophische Fakultät zu Gießen / erlassen vom Großherzoglichen Ministerium des Innern am 22. Mai 1902
Entstehung
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5. Promotionsordnung für die philoſophiſche Fakultät.

§ 22(Faſſung vom 25. Mai 1905).

Der Rektor hat alljährlich bis zum 31. Auguſt von den während der Zeit vom 15. Auguſt des vorhergehenden bis zum 14. Auguſt des laufenden Jahres auf Grund einer Bewerbung vollzogenen Promotionen dem Miniſterium des Innern zur Ver⸗ öffentlichung durch die für alle deutſchen Univerſitäten eingerichtete Zentralſtelle Mitteilung zu machen, unter Benutzung eines vom Miniſterium vorgeſchriebenen Formulars für jede einzelne Promotion.

§ 23 O8 250. Der Rektor hat außerdem beim Jahresſchluß alle während des abgelaufenen Jahres vollzogenen Promotionen und die erteilten

Jubiläumsdiplome unter Angabe der Lebensſtellung der Promovierten im Großherzoglichen Regierungsblatt bekannt zu machen.

§ 24. Anträge der Fakultät wegen Aenderung der Promotionsordnun IF b

ſind dem Geſamtſenat und von dieſem mit begutachtendem Bericht dem Miniſterium des Innern zu unterbreiten.