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Promotionsordnung für die philosophische Fakultät zu Gießen / erlassen vom Großherzoglichen Ministerium des Innern am 22. Mai 1902
Entstehung
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5. Promotionsordnung für die philoſophiſche Fakultät.

Die Korrekturbogen nebſt Manuſkript ſind dem Referenten, Titelblatt und Lebenslauf dem Dekan vorzulegen. Ob Teile der Diſſertation fortgelaſſen oder geändert werden dürfen, hat der Referent zu entſcheiden. Die Befolgung dieſer Vorſchriften iſt durch den Dekan in den Akten zu beſcheinigen.

Die Beſtimmungen über Anzahl und Verwendung der Abdrücke der Diſſertation werden von der Fakultät getroffen*).

§ 18.

Wenn allen Vorſchriften genügt iſt, ſo beantragt der Dekan, gemäß den Beſtimmungen des Univerſitäts⸗Statuts, bei dem Kanzler die venia promovendi. Iſt dieſe erteilt, ſo verfügt der Dekan die Ausſtellung des Diploms.

In dem Diplom iſt die Note der Prüfung und der Titel der Diſſertation anzugeben. Das Diplom erhält das Datum des Tages, an welchem die venia promovendi erteilt worden iſt. Es wird von Rektor, Kanzler und Dekan unterzeichnet.

Mit dem genannten Tage beginnt das Recht zur Führung des Doktortitels.

§ 19.

Einem an die philoſophiſche Fakultät der Landes⸗Univerſität als Profeſſor berufenen Gelehrten, der den philoſophiſchen Doktor⸗ grad nicht beſitzt, kann die Fakultät den Doktorgrad verleihen, ohne die vorſtehenden Beſtimmungen anzuwenden. Doch haben Rektor und Kanzler in der allgemein vorgeſchriebenen Weiſe mitzuwirken.

§ 20.

Soll der Doktorgrad ehrenhalber verliehen werden, ſo iſt der Antrag in einer Sitzung zu verhandeln. Der Antrag iſt abgelehnt, wenn mehr als eine Stimme dagegen iſt.

Hat die Fakultät eine Ehrenpromotion beſchloſſen, ſo werden, gemäß den Beſtimmungen des Univerſitäts⸗Statuts, die Akten dem Rektor und dem Kanzler vorgelegt. Erhebt keiner derſelben Ein⸗ ſpruch, und erteilt der Kanzler die venia promovendi, ſo verfügt der Dekan die Ausſtellung des Diploms.

Als Datum des Ehrendiploms kann die Fakultät einen an⸗ deren Tag wählen, als den, an welchem die venia promovendi erteilt worden iſt.

§ 21.

Einem von ihr promovierten Doktor kann die Fakultät bei dem fünfzigjährigen Doktorjubiläum das Diplom erneuern. Dabei findet§ 20 Abſatz 2 entſprechende Anwendung.

Das Diplom wird vom Tage des Jubiläums datiert.

*) Siehe Anhang.