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Promotionsordnung für die philosophische Fakultät zu Gießen / erlassen vom Großherzoglichen Ministerium des Innern am 22. Mai 1902
Entstehung
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5. Promotionsordnung für die philoſophiſche Fakultät.

§ 9.

Im Falle der Zulaſſung hat der Bewerber vor dem Beginn der Prüfung(§ 1) die Promotionsgebühren einſchließlich der Koſten für den Druck des Diploms und den dazu erforderlichen Staats⸗ ſtempel auf der akademiſchen Quäſtur zu erlegen und die Be⸗ ſcheinigung darüber an den Dekan abzuliefern.

Ueber die Höhe und die Verwendung der Promotionsgebühren gelten beſondere Beſtimmungen*).

§ 10.

Den Vorſitz des Prüfungskollegiums führt der Dekan; er iſt jedoch nur dann ſtimmberechtigt, wenn er zugleich Examinator iſt. § 11.

Das Prüfungskollegium beſchließt zunächſt über die Genehmi⸗ gung der Diſſertation. Der Vertreter des Hauptfaches erſtattet zu dem Zweck ein Referat. Die Diſſertation wird für genehmigt er⸗ klärt, wenn der Referent die Genehmigung beantragt und die beiden anderen Examinatoren dem Antrag zuſtimmen.

Es ſteht dem Prüfungskollegium frei, die Diſſertation zur Um⸗ arbeitung binnen einer beſtimmten Friſt zurückzugeben. Verſtreicht die Friſt, ohne daß die Diſſertation von neuem eingereicht wird, ſo iſt dieſe für abgelehnt zu erklären.

Wird die Diſſertation abgelehnt, ſo gilt die Prüfung als nicht beſtanden.

§ 12.

Die mündliche Prüfung wird durch den Dekan nach Benehmen mit den Mitgliedern des Prüfungskollegiums anberaumt. Sie iſt öffentlich und wird in deutſcher Sprache abgehalten. Den Ausſchluß der Oeffentlichkeit kann die Fakultät bewilligen, wenn der Bewerber in vorgerücktem Lebensalter ſteht, oder eine öffentliche Stellung ein⸗ nimmt.

(Faſſung vom 25. Februar 1908.) Die Prüfung dauert in der Regel etwa eine Stunde im Hauptfach, je eine halbe in den Neben⸗ fächern. Bewerber, welche die forſtliche Hochſchulprüfung in Gießen mindeſtens mit der Geſamtnote 2(gut) beſtanden haben, werden in denjenigen Nebenfächern nicht geprüft, in welchen ſie bei der forſt⸗ lichen Vor- oder Fachprüfung mindeſtens die Note 2: 1(gut zu ſehr gut) erhalten haben. Es bleibt dem Ermeſſen der Fakultät über⸗ laſſen auf Bewerber, welche die Prüfung für das höhere Lehramt, für das Finanz⸗ oder Forſtfach an der Univerſität zu Gießen vor dem 1. April 1908 beſtanden haben, die Beſtimmungen vom 22. Mai 1902 anzuwenden.

) Siehe Anhang.