§ 29. Als Prüfungsgebühren ſind im ganzen fünfundſiebzig Mark zu entrichten. Tritt der Kandidat vor der mündlichen Prüfung zurück, ſo werden ihm von dieſem Betrag fünfzig Mark zurückerſtattet. Für jedes der fakultativen Fächer(§ 25 Ziffer 8— 11), in denen ſich der Kandidat der Prüfung unterzieht, ſind noch weitere zehn Mark an Gebühren zu entrichten.
Im Falle einer Nachprüfung(§ 27 Abſ. 1) ſind als Gebühren für dieſe zwanzig Mark zu entrichten.
Im Falle der Wiederholung der ganzen Prüfung(§ 27 Abſ. 2) ſind die ganzen Prüfungsgebühren noch einmal zu entrichten.
II. Zuſatzprüfnng im landwirtſchaftlichen Maſchinenweſen.
§ 30. Zu dieſer Zuſatzprüfung können Bewerber zugelaſſen werden, welche an der Landesuniverſität oder an einer ihr gleichzu⸗ achtenden Univerſität oder Hochſchule die landwirtſchaftliche Staats⸗ prüfung oder Diplomprüfung beſtanden haben.
§ 31. Die Prüfung iſt lediglich eine mündliche. Sie erſtreckt ſich auf: 1. Konſtruktionszeichnen und 2. Bau und Behandlung landwirtſchaftlicher Maſchinen.
§ 32. Die für jedes einzelne Fach zu erteilenden Urteile ſind ehenſs wie bei den kardwirtſehel ichen anderen Prüfungen abgeſtuft. Gleichwie bei dieſen, ſo wird auch für dieſe Zuſatzprüfung ein Ge— ſamturteil erteilt.
Das Zeugnis hierüber kann als Zuſatz dem Zeugnis über eine vorher beſtandene andere landwirtſchaftliche Prüfung beigefügt werden.
Die Wiederholung der nicht beſtandenen Prüfung iſt geſtattet.
§ 33. Als Prüfungsgebühren ſind bei der Meldung im ganzen zwanzig Mark zu entrichten.
Im Falle der Wiederholung der Prüfung(§ 32 Abſ. 3) ſind die Prüfungsgebühren noch einmal zu entrichten.
III. Zuſatzprüfung in Forſtwirtſchaft.
§ 34. Zu dieſer Zuſatzprüfung können Bewerber zugelaſſen werden, welche die Staatsprüfung oder die Diplomprüfung an der Landesuniverſität oder an einer ihr gleichzuachtenden Univerſität oder Hochſchule beſtanden haben.
§ 35. Die Prüfung iſt lediglich eine mündliche. Sie erſtreckt ſich obligatoriſch auf: 1. Enzyklopädie und Methodologie der Forſtwiſſenſchaft und fakultativ auf eines oder mehrere der nachſtehenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:


