2. Waldbau und Forſtſchutz, 3. Forſtbenutzung und Waldwegbau, 4. Jagd⸗ und Fiſchereikunde. § 36. Die für jedes einzelne Fach zu erteilenden Urteile ſind ebenſo wie die bei den landwirtſchaftlichen Prüfungen abgeſtuft. Gleichwie bei dieſen, ſo wird auch für dieſe Zuſatzprüfung ein Ge— ſamturteil erteilt. Das Zeugnis hierüber kann als Zuſatz dem Zeugnis über eine vorher beſtandene landwirtſchaftliche Prüfung beigefügt werden.
Die Wiederholung der nicht beſtandenen Prüfung iſt geſtattet.
§ 37. Bei der Meldung zu dieſer Zuſatzprüfung hat der Kan— didat fünfundzwanzig Mark als Prüfungsgebühren zu entrichten. Im Fall der Wiederholung der Prüfung(§ 36 Abſ. 3) ſind
die Prüfungsgebühren noch einmal zu entrichten. Darmſtadt, den 12. Auguſt 1904.
Großherzogliches Miniſterium des Innern. In Vertretung:
gez. Weber. gez. Dr. Stammler.
September 1901— 600.


