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Prüfungsordnung für die Abhaltung von Prüfungen in der Landwirtschaft an der großherzoglichen Landesuniversität : vom 12. August 1904 / Großherzogliches Ministerium des Innern, Zu Vertretung: gez. Weber gez. Dr. Stammler
Entstehung
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Großherzoglich Heſſiſches Regierungsblatt. Nr. 2 190

Bioſiot. 44

14.RB 1L

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GIESSEN

Prüfungsordnung für die Abhaltung von Prüfungen in der Landwirtſchaft

an der Großherzoglichen Landesuniverſität. Vom 12. Auguſt 1904.

Mit Allerhöchſter Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs werden für die Abhaltung von Prüfungen in der Land⸗ wirtſchaft an der Großherzoglichen Landesuniverſität die nachſtehenden Vorſchriften hierdurch erlaſſen:

§ 1. An der Großherzoglichen Landesuniverſität werden zwei verſchiedene landwirtſchaftliche Prüfungen eingerichtet: 1. die Staatsprüfung, 2. die Diplomprüfung. Zu beiden können außerdem als Zuſatzprüfungen drei Prüfungen treten a) die Zuſatzprüfung in Kulturtechnik, b) die Zuſatzprüfung im landwirtſchaftl. Maſchinenweſen, c) die Zuſatzprüfung in Forſtwirtſchaft. Für die den Kandidaten ferner offenſtehende Prüfung für Tierzuchtinſpektoren wird eine beſondere Urnmhgsordru erlaſſen werden.

§ 2. Der Kandidat, der die Staatsprüfung beſtanden hat, erbringt hierdurch den Nachweis, daß er diejenigen wiſſenſchaftlichen Kenntniſſe Peiizi⸗ welche eine der Vorausſetzungen ſeiner Anſtellung als Lehrer für landwirtſchaftliche Fachdisziplinen bilden.

§ 3. Für die in§ 1 genannten Prüfungen werden beſondere Prüfungskommiſſionen gebildet, deren Mitglieder von dem Groß⸗ herzoglichen Miniſterium des Innern ernannt werden; den Vorſitz in allen Kommiſſionen führt in der Regel der Direktor des land⸗ wirtſchaftlichen Inſtituts, an den alsdann auch alle auf die gegen⸗ wärtigen Vorſchriften bezüglichen Geſuche zu richten ſind.