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Prüfungsordnung für die Abhaltung von Prüfungen in der Landwirtschaft an der großherzoglichen Landesuniversität : vom 12. August 1904 / Großherzogliches Ministerium des Innern, Zu Vertretung: gez. Weber gez. Dr. Stammler
Entstehung
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A. Staatsprüfung.

§ 4. Mit der Bewerbung ſind einzureichen: a) ein kurzgefaßter Lebenslauf, b) das Reifezeugnis eines Gymnaſiums, Realgymnaſiums oder einer Oberrealſchule, c) der Nachweis über ein dreijähriges Studium an Univerſi täten oder an landwirtſchaftlichen Hochſchulen(Akademien). In dem Zulaſſungsgeſuche iſt ausdrücklich anzugeben, ob der Kandidat mit der Prüfung zugleich die Befähigung zum Lehrer an Landwirtſchaftsſchulen für landwirtſchaftliche Fachdisziplinen er⸗ langen will.

§ 5. Die Prüfung beſteht aus einer ſchriftlichen und aus einer mündlichen Prüfung.

§ 6. Die ſchriftliche Prüfung muß die Bearbeitung a) einer Aufgabe aus dem Gebiete der Landwirtſchaft und b) einer vinrjgabe aus dem Gebiete der naturwiſſenſchaftlichen Fächer oder der Volks⸗ wirtſchaftslehre umfaſſen.

Der Kandidat hat das Recht, aus den in§ 7 genannten nicht landwirtſchaftlichen Fächern(Naturwiſſenſchaften und Volkswirt⸗ ſchaftslehre) dasjenige zu bezeichnen, aus welchem ihm die zweite Aufgabe zu beſtimmen iſt.

Für jede ſchriftliche Arbeit iſt eine Zeit von mindeſtens ſechs Wochen zu gewähren. Der Kandidat hat die benutzte Literatur an⸗ zugeben und die ausdrückliche ſchriftliche Verſicherung anzufügen, daß die Arbeiten ohne fremde Hilfe angefertigt ſind.

§ 7. Die mündliche Prüfung muß ſich erſtrecken über das ganze Gebiet der Landwirtſchaft GBeirieballee, Pflanzenbau und Viehzucht), ferner auf Phyſik, Chemie, Botanik mit beſonderer Be⸗ rückſichtigung der Pflanzenphyſiologie, Zoologie und Tierphyſiologie, Mineralogie und Geologie, Grundzüge der Volkswirtſchaftslehre, ſowie auf Landwirtſchaftsrecht.

§ 8. Die Urteile für die ſchriftlichen Arbeiten, wie für den Ausfall der mündlichen Prüfung, werden durch Abſtimmung in der Prüfungskommiſſion feſtgeſtellt, nachdem der zunächſt beteiligte Exa⸗ minator ſein Votum zuerſt abgegeben hat. Bei Stimmengleichheit entſcheidet der Vorſitzende.

Die Urteile lauten:ſehr gut,gut,genügend oderun⸗ genügend.

Neben den Urteilen über den Ausfall der Prüfung in den einzelnen Fächern muß das dem Kandidaten auszuſtellende Zeugnis die ausdrückliche Erklärung enthalten, daß der Betreffende von der Prüfungskommiſſion für befähigt zum Lehrer der Landwirtſchaft