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an einer Landwirtſchaftsſchule gehalten wird. Dieſem Befähigungs⸗ zeugnis wird ein Geſamturteil in den Ausdrücken„ſehr gut“,„gut“, „genügend“ beigefügt, welches durch 5üſtimun un in der Prüfungs⸗ kommiſſion feſtgeſtellt wind Das Befähigungszeugnis darf nicht erteilt werden, wenn der Kandidat in einer der drei Hauptabteilungen der Landwirtſchaftslehre, d. h. in landwirtſchaftlicher Betriebslehre oder in Pflanzenbau oder in Tierzucht, oder in drei der übrigen Fächer ungenügende Kenntniſſe gezeigt hat. aae hafte Kenntniſſe in je einem der, außer der Landwirtſchaftslehre, oben genannten Fächer können, wenn der Kandidat wenigſtens eine allgemeine Be⸗ kanntſchaft mit den Hauptlehren der betreffenden Disziplin nach⸗ gewieſen hat, durch beſonders tüchtige Kenntniſſe in je einem anderen dieſer Fächer ausgeglichen werden. Bei den drei Abteilungen der Landwirtſchaftslehre findet jedoch eine ſolche Ausgleichung nicht ſtatt. Im übrigen iſt das Urteil der Prüfungskommiſſion über die Befähigung des Kandidaten zum Landwirtſchaftslehrer ein völlig freies.
In den drei Hauptabteilungen der Landwirtſchaftslehre iſt die volle Beherrſchung des geſamten Stoffes zu verlangen; als Mindeſt⸗ maß des in den übrigen Disziplinen zu Verlangenden iſt die voll⸗ ſtändig ſichere Beherrſchung des betreffenden Lehrſtoffes der Land⸗ wirtſchaftsſchulen anzuſehen.
§ 9. Kann dem Kandidaten, bei ſonſt genügenden Leiſtungen in der Mehrzahl der Fächer, wegen ungenügender Kenntniſſe in ein- zelnen Fächern das Befähigung szeugnis nicht erteilt werden, ſo kann ihm von der Prüfungskommiſſion eine bei der gl ie en Kommiſſion abzuhaltende Nachprüfung in den betreffenden Fächern zur Erlan— gung des Befäl jioundeszentſſe⸗ geſtattet werden. Dieſe Nach⸗ prüfung darf nicht früher als ſechs Monate nach der erſten Prüfung ſtattfinden.
Iſt der Ausfall der Prüfung ein ſo ungenügender geweſen, daß der Kandidat überhaupt als nicht beſtanden erklärt werden muß, ſo muß die Prüfung vollſtändig wiederholt werden. Dieſe Wieder⸗ holung darf früheſtens nach Jahresfriſt vorgenommen werden.
§ 10. Das Befähigungszeugnis zum Lehrer der Landwirtſchaft
dit nur die Berechtigung zum Unterricht i in der Landwirtſchaftslehre
elbſt, nicht auch zum Unterricht in den übrigen Lehrgegenſtänden 85 Landwirtſchaftsſchulen.
§ 11. Das Befähigungszeugnis wird von ſämtlichen Mit⸗ gliedern der Prüfungskommiſſion, die an der Prüfung beteiligt waren, unterſchrieben.
§ 12. Auf Dozenten der Landwirtſchaft an der Landesuni⸗ verſität finden die vorſtehenden Vorſchriften keine Anwendung.


