§ 13. Ausnahmen von den vorſtehenden Beſtimmungen be⸗ dürfen der Zuſtimmung des Miniſteriums des Innern.
§ 14. Als Prüfungsgebühren ſind im ganzen hundert Mark zu entrichten. Davon ſind dreißig Mark bei der ſchriftlichen Mel⸗ dung und der Reſt vor Eintritt in die mündliche Prüfung zu zahlen.
Erfolgt auf Grund der ſchriftlichen Arbeiten die Zurückweiſung oder tritt der Kandidat vor der mündlichen Prüfung freiwillig zurück, ſo iſt der bereits eingezahlte Betrag von dreißig Mark verfallen.
Der ganze Gebührenbetrag iſt verfallen, wenn der Kandidat nach Abl egung eines Teils der mündlichen Prüfung zurücktritt.
Im Falle der Wiederholung der ganzen Prüfung(§ 9 Abſ. 2) ſind die ganzen Prüfungsgebühren noch einmal zu entrichten.
Im Falle der Nachprüfung in einzelnen Fächern(§ 9 Abſ. 1) ſind als Gebühren für dieſe Nachprüfung fünfundzwanzig Mark zu entrichten.
B. Diplomprüfung.
§ 15. Die beſtandene Diplom⸗ oder Abgangsprüfung weiſt keinerlei Befähigung zur Anſtellung im Heſſiſchen Staatsdienſt nach.
§ 16. Die Zulaſſung zur Prüfung iſt an den Nachweis eines landwirtſchaftlichen Studiums von vier Semeſtern geknüpft. Hierbei wird dem Kandidaten das Studium an einer anderen landwirtſchaft⸗ lichen Hochſchule oder Akademie, ſowie an einem landwirtſchaftlichen Univerſitätsinſtitut voll, das Studium an einer Univerſität oder techniſchen Hochſchule, ſoweit es ſich auf Staats⸗ oder Naturwiſſen⸗ ſchaften erſtreckte, nach dem Ermeſſen der Prüfungskommiſſion bis zur Dauer von zwei Semeſtern angerechnet.
Die Prüfung zerfällt in eine ſchriftliche und in eine mündliche.
In der ſchriftlichen Prüfung werden dem Kandidaten zwei Aufgaben geſtellt, von denen die eine aus dem Gebiete der Land⸗ wirtſchaftslehre, die andere aus dem Gebiet eines der übrigen Prüfungsfächer zu entnehmen iſt.
Der Kandidat darf ſich die nichtlandiwirtſhaftliche Disziplin, aus welcher er das Thema zu der zweiten ſchriftlichen Arbeit geſtellt zu haben wünſcht, ſelbſt auswählen.
Für die Ausarbeitung beider Aufgaben werden zuſammen acht Wochen Friſt gewährt.
Der Kandidat muß die Arbeiten ohne fremde Hilfe ſelbſt an— fertigen und, daß dieſes geſchehen, eidesſtattlich verſichern.
§ 17. Die mündliche Prüfung erfolgt nach Ablieferung und Beurteilung der ſchriftlichen Arbeiten. Gegenſtände der mündlichen Prüfung ſind:


