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Prüfungsordnung für die Abhaltung von Prüfungen in der Landwirtschaft an der großherzoglichen Landesuniversität : vom 12. August 1904 / Großherzogliches Ministerium des Innern, Zu Vertretung: gez. Weber gez. Dr. Stammler
Entstehung
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1. Landwirtſchaftslehre und zwar: a) Pflanzenbau, b) Tierzucht, c) Betriebslehre;

2. Volkswirtſchaftslehre;

3. Phyſik;

4. Chemie;

5. Zoologie und Tierphyſiologie;

6. Botanik und Pflanzenphyſiologie;

Mineralogie und Geologie.

Dem Kandidaten bleibt es überlaſſen, ſich auch noch in anderen, hier nicht genannten, aber an der Landesuniverſität vorgetragenen Fächern einer Prüfung zu unterwerfen, ſofern die Prüfungskommiſ⸗ ſion ſich damit einverſtanden erklärt.

§ 18. Der Ausfall ſowohl der ſchriftlichen, wie der mündlichen Prüfung wird für die einzelnen Prüfungsfächer geſondert durch Beſchluß der Prüfungskommiſſion feſtgeſtellt und ſind dabei die Urteile:

1.ſehr gut, 2.gut, 3.befriedigend, 4.geniigend und 5.ungenügend anzuwenden.

Die drei Teile der Landwirtſchaftslehre ſind als drei geſonderte Prüfungsfächer zu behandeln.

Das Geſamturteil über den Ausfall der Prüfung wird durch Mittelbildung aus den in den einzelnen Prüfungsfächern erteilten Urteilen abgeleitet, unter der Vorausſetzung gleicher Abſtände zwiſchen den oben genannten fünf Urteilen. Dabei ſind die drei landwirt⸗ ſchaftlichen Fächer und dasjenige Fach, aus welchem die nichtland wirtſchaftliche Prüfungsarbeit genommen war, doppelt in Rechnung zu ziehen. Ausnahmsweiſe kann die Prüfungskommiſſion auch die Erteilung eines anderen Geſamturteils auf Antrag eines Examinators durch Stimmenmehrheit beſchließen. In dieſem Falle iſt eine kurze Begründung des Geſamturteils in das Protokoll aufzunehmen.

Ueber das Ergebnis der Prüfung ſowohl im ganzen wie in den einzelnen Fächern wird dem Kandidaten ein von dem Vorſitzenden der Prüfungskommiſſion im Namen der letzteren zu unterzeichnendes Zeugnis ausgeſtellt.

Die Prüfung gilt als nicht beſtanden, und es wird demgemäß ein Prüfungszeugnis nicht erteilt, wenn der Kandidat in einem land wirtſchaftlichen Fach oder in drei anderen Fächern das Urteilun⸗ genügend erhält, wobei jede ſchriftliche Arbeit als ein Fach ge rechnet wird.

Wer in beiden ſchriftlichen Arbeiten das Urteil uwetgonde erhalten hat, wird von der weiteren Prüfung ausgeſchloſſen.