Druckschrift 
Prüfungsordnung für die Abhaltung von Prüfungen in der Landwirtschaft an der großherzoglichen Landesuniversität : vom 12. August 1904 / Großherzogliches Ministerium des Innern, Zu Vertretung: gez. Weber gez. Dr. Stammler
Entstehung
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§ 19. Als Prüfungsgebühren ſind im ganzen hundert Mark zu entrichten. Davon ſind dreißig Mark bei der ſchriftlichen Meldung und der Reſt vor Eintritt in die mündliche Prüfung zu zahlen.

Erfolgt auf Grund der ſchriftlichen Arbeiten die Zurückweiſung oder tritt der Kandidat freiwillig vor der mündlichen Prüfung zurück, ſo iſt der bereits eingezahlte Betrag von dreißig Mark verfallen.

Der ganze Gebührenbetrag iſt verfallen, wenn der Kandidat nach Ablegung eines Teils der mündlichen Prüfung zurücktritt.

§ 20. Ein Kandidat, der die Prüfung nicht beſtanden hat, oder während derſelben davon ausgeſchloſſen oder freiwillig zurück getreten iſt, kann nach einem halben Jahre zu einer Wiederholungs⸗ prüfung zugelaſſen werden, hat aber dann die ganzen Prüfungs⸗ gebühren noch einmal zu entrichten.

C. Zuſatzprüfungen.

§ 21. Die Zuſatzprüfungen erweitern lediglich die Lehrbe⸗ fähigung des Kandidaten, ohne jedoch deſſen Befähigung zur Ver⸗ wendung und Anſtellung im Heſſiſchen Staatsdienſt nachzuweiſen.

I. Zuſatzprüfung in Kultnrtechnik.

§ 22. Zu der kulturtechniſchen Zuſatzprüfung können Bewerber zugelaſſen werden, welche an der Landesuniverſität oder an einer anderen, ihr gleichzuachtenden Univerſität oder Hochſchule die land wirtſchaftliche Staatsprüfung oder Diplomprüfung beſtanden haben.

§ 23. Die Prüfung zerfällt in einen ſchriftlichen und in einen mündlichen Teil. § 24. Die ſchriftliche Prüfung beſteht:

a) in einer von dem Kandidaten anzufertigenden Arbeit aus dem Gebiet der Kulturtechnik, die innerhalb einer Friſt von vier Wochen einzuliefern iſt,

b) in zwei von dem Kandidaten anzufertigenden Zeichnungen, für welche die Aufgaben von der Prüfungskommiſſion derart geſtellt werden, daß die eine Aufgabe durch eine bautechniſche Zeichnung entſprechend den in§ 25 unter Ziffer 2 und 3 aufgeführten Fächern die andere Auf⸗ gabe durch eine kulturtechniſche Zeichnung entſprechend dem in§ 25 unter Ziffer 4 genannten Fach zu er⸗ ledigen iſt.

§ 25. Die mündliche Prüfung erſtreckt ſich auf folgende obli gatoriſche Fächer: