1. Mechanik,
2. Praktiſche Geometrie,
3. Waſſer⸗ und Wegebau,
4. Kulturtechnik,
5. Mineralogie und Geologie,
6. Bodenbonitierung,
7. Wieſenbau.
Auf Wunſch des Kandidaten kann die Prüfung ausgedehnt
werden auf
8. Landwirtſchaftliche Geräte⸗ und Maſchinenkunde,
9. Feldbereinigung,
10. Landwirtſchaftsrecht,
11. Grundzüge der landwirtſchaftlichen Bodenkunde.
§ 26. Nach der mündlichen Prüfung wird für jedes Fach und ebenſo für das Geſamtergebnis ein beſonderes Urteil in den bei der landwirtſchaftlichen Staatsprüfung vorgeſchriebenen Ab— ſtufungen erteilt(§ 8), wobei das Urteil über die nach§ 24 anzu⸗ fertigende Arbeit und die Zeichnungen mit zu berückſichtigen iſt. Die Prüfung gilt nur dann als beſtanden, wenn in den Fächern: Mechanik, praktiſche Geometrie, und Kulturtechnik mindeſtens das Urteil„genügend“ erteilt werden konnte. Das Urteil„ungenügend“ in einem der übrigen Prüfungsfächer kann nach dem Ermeſſen der Prüfungskommiſſion durch beſonders gute Leiſtungen in den anderen Fächern ausgeglichen werden.
§ 27. Kann dem Kandidaten, bei ſonſt genügenden Leiſtungen in der Mehrzahl der Fächer, wegen ungenügender Kenntniſſe in einzelnen Fächern, das Befähigungszeugnis nicht erteilt werden, ſo kann ihm von der Prüfungskommiſſion eine Nachprüfung geſtattet werden. Die Nachprüfung darf nicht vor Ablauf von ſechs Monaten ſtattfinden.
Iſt der Ausfall der Prüfung ſo ungenügend geweſen, daß ſie als nicht beſtanden erklärt werden muß, ſo muß ſie vollſtändig wiederholt werden. Dieſe Wiederholung darf früheſtens nach Jahres⸗ friſt ſtattfinden.
§ 28. Nach beſtandener Prüfung wird dem Kandidaten ein Zeugnis ausgefertigt, in welchem ausgeſprochen iſt, daß er ſich die beſondere Lehrbefähigung für den kulturtechniſchen Unterricht, ſowie die theoretiſche Vorbildung für den Entwurf und die Ausführung der in der Land⸗ und Forſtwirtſchaft vorkommenden kleineren Me⸗ liorationen, Vermeſſungen und Bauten mit dem durch das Geſamt⸗ urteil ausgedrückten Erfolg erworben hat. Das Zeugnis wird von dem Vorſitzenden der Prüfungskommiſſion im Namen der letzteren unterzeichnet.


