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vani Goslarie civitatis ac montis Rammesberch“ zu erläutern und auf diesem Wege eine Beziehung zwischen ihnen und der Gewerk- schaftsgründung von 1157 herzustellen.
Ich muß gestehen, daß es mir trotz eifrigsten Bemühens nicht gelungen ist, mit diesen Ausführungen einen vernünftigen Sinn zu verbinden. Das Verbot, gegen die in der Urkunde vom 14. 9. 1290
genannten Personengruppen mit Pfändungen vorzugehen, bedeu-
tet einfach eine Schutzbestimmung zugunsten des Bergwesens, um nicht durch unerwartete Vollstreckungshandlungen den Betrieb des Bergbaus lahmzulegen. Wie hieraus aber folgen soll, daß die gewonnenen Erze wenigstens zu zwei Vierteln auf den 24 Grund- stücken im Bergdorf erst einmal abzuliefern und aufzustapeln waren, wie daraus Schlüsse auf das Nichtvorliegen einer kapita- listischen Großgewerkschaft, wie sie M. früher angenommen hatte, zu ziehen sein sollen, wie sich hieraus ergeben soll, daß es sich dabei um die Verwaltung des Berg- und Hüttenbetriebes drehe, wie sie vordem der königlichen Kammer zustand, ist mir schlechthin unerfindlich. Sie sind ebenso wie die sonstigen Be- hauptungen M.ss⁰) über die Entstehung und Gliederung dieser Großgewerkschaft, sowie ihre Anderungen so verworren, daß sie kaum ernst genommen werden können und daß sich ein weiteres Eingehen auf sie nicht verlohnt.
Wir werden auch hier dem Kern der Sache näher kommen, wenn wir den quellenmäßigen Befund ins Auge fassen, auf den M. seine Darlegungen stützt. Dabei ist von Belang zunächst eine Noti⸗z in dem Eckstorm'schen Chronicon Walkenredense von 1617, die zum Jahr 1157 vermerkt„Friedericus I., Rom. Imp., Monasterium in Imperii protectionem suscepit, dedit ipsi quartam partem Ram- melbergi Goslariensis cum libera postetate permutandi res et bona sua cum sacri Rom. Imp. subditis. Acta haec sunt Goslariae in palatio Caesaris“. Weiter spielt hinein eine Urkunde Kaiser Ottos IV. vom 24. 12. 1209 mit einer Bestätigung des Kloster- besitzes.8¹) Und endlich hat noch Bedeutung eine Niederschrift vom 23. 6 1310,8²) in der die namentlich angeführten„sex provisores montis qui dicitur de Rammesberg prope et extra muros Goslarien- ses“ einen Vertrag verlautbaren, der angeblich zwischen dem Klo- ster Walkenried und dem Rate der Stadt Goslar wegen des gemein- samen Bergbaus am Rammelsberge und der Teilnahme an der


