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die Abschnitte 8„Die Großgewerkschaft und die Verwaltung des Berg- und Hüttenbetriebes“ und 10„Die Neuordnung der Ver- waltung von Bergwerk und Hütten.“
M. geht hierbei davon aus, daß diese Großgewerkschaft im Jahre 1157 ebenfalls durch den Dompropst Adelog im Auftrag des Kaisers ins Leben gerufen sei(S. 172/4). Als Mitglieder der Ge- werkschaft spricht er jetzt, wie schon gestreift, 76) an das Kloster Walkenried, eine Anzahl von auswärtigen Rittern. die von Adelog
in der weiteren Umgebung von Goslar, in der das Domstift über
umfangreiches Grundeigen und ausgedehnte Beziehungen ver- fügte, zu gewinnen und die in den 24 Grundstücken der neuen Sied- lung im Bergdorfe unterzubringen waren, das Domstift selbst und endlich wegen des letzten Viertels die königliche Kammer, die sich damals noch im EBesitz des Münzrechtes befunden habe, das erst 1290 zugleich mit der Reichsvogtei der Stadt Goslar überlassen sei.77) UÜber die Organisation des Betriebes äußert er sich noch an einer anderen Stelle(S. 162/63). Er bemerkt hier:„Auf eine sehr wichtige Bestimmung von 12907) muß jetzt noch eingegangen werden Wenn nämlich gesagt wird, daß es dem Büttel nicht erlaubt sei, die operarii, d. h., wie die Urkunde aus- drücklich angibt, die huttelude und die magistri carbonum, mit ihren Pferden und ihrem sonstigen Gerät im Hause oder auf dem Hofe eines Bergherrn festzunehmen, sondern nur vorzufordern, so versteht man das nur, wenn man daraus den Schluß zieht, daß die Hüttenleute und Kohlenmeister die in den Hütten von Schiefer und Steinen befreiten oder auch die endgültig gewonnenen Erze wenigstens zu zwei Vierteln auf den 24 Grundstücken erst einmal abzuliefern und aufzustapeln hatten. Darin kommt weiter zum deutlichen Ausdruck, daß es verkehrt ist, von einer kapitali- stischen Großgewerkschaft zu sprechen, wie ich es bisher tat; es handelt sich vielmehr um die Verwaltung des Berg- und Hüt- tenbetriebes, wie sie vordem der königlichen Kammer zukam. S0 versteht man erst, daß die auswärtigen Ritter. die sich zur Groß- gewerkschaft bekannten, ihren Anteil an ihr nur wahrnehmen konnten, wenn sie— wenigstens zeitweise— an Ort und Stelle mit ihren Familien wohnten, während die auswärtigen Ritter, die als Grubenbesitzer bezeugt sind, auf ihren Höfen bleiben konn- ten.“ Es folgen dann die bereits oben**) wiedergegebenen Erörte- rungen über die Zusammensetzung der Gewerkschaft, die den Ver- such machen, die 1290 gebrauchte Bezeichnung„montani et sil-


