gegen 4 Hufen in Betzingerode an das Domstift überlassen seien. ¹⁵) Obwohl bei diesem Tausch eine Angelegenheit in Frage steht, die auch die Interessen der Domherren nahe berührte, und obwohl dies in den überlieferten Nachrichten hinreichend zum Ausdruck gelangt, lehnt M. es ab, den Namen der Straße auf die Herren des Domstiftes zu beziehen, weil„ja die Grundstücke zunächst gar- nicht diesen, sondern dem Doinstift als Körperschaft von Adelog übergeben und von den Domherren niemals bewohnt waren“ (S. 155). Damit ist die Bahn frei gemacht für weitere Schlußfolge- rungen. Da die Kanoniker des Domstifts bei der Namengebung ausscheiden, müssen es nach M. die Bergherren, anders aus- gedrückt, eine Anzahl von ebenfalls durch Adelog auf Veranlassung des Königs von auswärts herbei gerufenen Ritterfamilien, die M. mit den später erwähnten Montanen und Silvanen zusammenwirft, gewesen sein, denen die Herrenstraße die Bezeichnung verdankt. Es wird ferner gemutmaßt, daß Adelog hier im Auftrage des Königs eine Sondersiedelung angelegt habe, die neben die schon vorhandene Niederlassung der einfachen Bergleute im Bergdorf trat, daß diese Anlage im Zusammenhang stehe mit einer von dem König angeordneten Umwandlung der gesamten Bergverwaltung und was dergleichen Dinge mehr sind. Urkundliche Nachweise für diese Behauptungen fehlen völlig. Es handelt sich um ein Karten- haus, das nicht dem geringsten Windhauch Widerstand zu leisten vermag.
Ich kann darauf verzichten, hier nochmals meine Bedenken ge- gen diese schon öfter vorgetragenen Ansichten M.'s zu wieder- holen, da ich mich dazu bereits bei anderer Gelegenheit¹⁰) aus- reichend geäußert habe. Dort ist auch die Antwort erteilt auf die Bemerkung M.’'s(S. 162), wer seine Deutung der Siedlung der 24 Grundstücke ablehne, habe wenigstens die Pflicht, für die eigen- artige Anlage eine andere, aber einwandfreie Erklärung zu bieten. Für eine besondere Niederlassung der angeblich durch Adelog und das Domstift von auswärts herangezogenen und an der — ebenfalls hypothetischen— Neuordnung der Bergverwaltung beteiligten Ritter ist aus den Quellen nicht das Geringste zu ent- nehmen. Was hier vorliegt, läßt sich ohne weiteres als ein Grup- penleihezins der auch sonst bezeugten Art deuten, eine Auffassung, die von M., der hier wiederum seine frühere, seinerzeit von mir beanstandete Erklärung dieses Zinses als Wortzins¹⁷) preisgibt.
ohne nähere Begründung abgelehnt wird(S. 174). Und wenn M


