Farbkarte 13
MS
Naodem des Grosherzogs Königliche Hoheit in Berückſichtigung der zu großen Strenge des bisherigen Duell-Geſetzes und der Ungleichheit der auf alle Duelle ohne Unterſchied geſetzten Strafe ſich gnädigſt bewogen gefunden haben, über die Beſtrafung der von Studenten vorgenommen werdenden Duelle ein neues Geſez zu erlaſſen; ſo wird ſol— ches zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung hierdurch öffentlich bekannt gemacht.
In der Regel ſoll jedes Duell mit vierwochentlicher, ohne Unterbrechung entweder ſo⸗ gleich oder in den Ferien zu verbüßender, Carcer„Strafe— je nachdem das academiſche Disciplinar⸗Gericht das Eine oder das Andere räthlich und zweckgemäß erachtet— belegt werden.
Dieſe Regel leidet jedoch folgende Ausnahmen:
a) Jeder, der ſich auf Piſtolen duellirt, iſt unnachſichtlich mit der öffentlichen Re⸗ legation zu beſtrafen.
b) Dieſelbe Strafe trifft den Beleidigten, wenn er nach bereits erfolgter Verwundung ſeines Gegners,— und eben ſo den Beleidiger, wenn dieſer nach er⸗ littener eigener Verwundung,— durch ſeine Handlungen eine Fortſetzung des Duells mit ſeinem Gegner veranlaßt.
c) Sollte Einer den Andern in dem Duelle tödten, oder tödtlich verwunden, oder auch nur bedeutend verſtümmeln; ſo bleibt gegen ihn die peinliche Unterſuchung und Beſtrafung ausdrücklich vorbehalten. Ob indeſſen eine bedeutende Verſtümmelung vor⸗
t! darüber ſoll nur dem academiſchen Disciplinar⸗Gerichte das Recht tehen.
rafe der Relegation ſoll auch in dem Falle eintreten, wo das academi⸗ richt die moraliſche Ueberzeugung erlangt, daß das Duell mit gegen⸗ ten Verhältniſſen des Thäters zu einer verbotenen Verbindung im Zu⸗ in welchem Falle nämlich die Verordnung vom 21ten September 1811. ing findet. Mit der nämlichen Strafe ſoll
6 Duell beſtraft werden, was ſich als Folge der Händelſucht oder der ſt.
Verſöhnungs⸗Verſuche gemacht haben, die aber ohne ſeine Schuld nd; ſo ſoll er, ſelbſt dann, wenn er auch früher die Herausforderung ing veranlaßte, nach dem Ermeſſen des academiſchen Disciplinar⸗Ge⸗ inderen, derjenige dagegen, welcher das Duell der angebotenen Ver⸗ hat, mit einer längeren Carcer⸗Strafe belegt werden.
Duelle auf irgend eine Weiſe anreitzt, ſoll wenigſtens mit der ordent: nellanten, nach Befinden der Umſtände aber mit dem Consilio abeundi tion belegt werden.
lche im Namen des Duellanten die Herausforderung dem Herauszufor⸗ er mündlich bekannt machen, ſo wiediejenigen, welche den Heraus⸗
Unnahme des Duells benachrichtigen, oder Zeit und Ort beſtimmen, zundanten und Zeugen mit achttägigem Carcer zu beſtrafen. Diejeni⸗ oße Zuſchauer bey dem Duelle ſind, ſollen mit viertägigem Carcer be⸗
mund Wundarzneykunde befliſſene Studenten, die den erſten Verband
verurſachten Wunde übernehmen, ſind verpflichtet, gleich nach dem un geprüften Arzt zu Hülſe zu rufen. Unterlaſſen ſie dieſes; ſo ſollen licher Verwundung, oder wo durch Unterlaſſung der zu machenden An⸗ erwächſt, der durch eine richtigere Behandlung hätte verhütet werden chentlichem Carcer, oder nach Umſtänden auch wohl gar mit dem Con- der Relegation belegt werden.
Dr. Arens, d. Z. Rector.


