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Nachdem des Grosherzogs königliche Hoheit in Berücksichtigung der zu großen Strenge des bisherigen Duell-Gesetzes und der Ungleichhiet der auf alle Duelle ohne Unterschied gesetzten Strafe sich gnädigst bweogen gefunden haben, über die Bestrafung der von Studenten vorgenommen werdenden Duelle ein neues Gesetz zu erlassen; so wird solches zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung hierdurch öffentlich bekannt gemacht. / Grosherzogl. Hess. academisches Disciplinar-Gericht dasselbst, Dr. Arens, d.Z. Rector
Entstehung
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Nacdem des Grosherzogs Königliche Hoheit in Berückſichtigung der zu großen Strenge des bisherigen Duell⸗Geſetzes und der Ungleichheit der auf alle Duelle ohne unterſchied geſetzten Strafe ſich gnädigſt bewogen gefunden haben, über die Beſtrafung der von Studenten vorgenommen werdenden Duelle ein neues Geſez zu erlaſſen; ſo wird ſol⸗ ches zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung hierdurch öffentlich bekannt gemacht.

In der Regel ſoll jedes Duell mit vierwochentlicher, ohne Unterbrechung entweder ſo⸗ gleich oder in den Ferien zu verbüßender, Carcer⸗Strafe je nachdem das academiſche Disciplinar⸗Gericht das Eine oder das Andere räthlich und zweckgemäß erachtet belegt werden.

Dieſe Regel leidet jedoch folgende Ausnahmen:

a) Jeder, der ſich auf Piſtolen duellirt, iſt unnachſichtlich mit der öffentlichen Re⸗ legation zu beſtrafen.

b) Dieſelbe Strafe trifft den Beleidigten, wenn er nach bereits erfolgter Verwundung ſeines Gegners, und eben ſo den Beleidiger, wenn dieſer nach er⸗ littener eigener Verwundung, durch ſeine Handlungen eine Fortſetzung des Duells mit ſeinem Gegner veranlaßt.

c) Sollte Einer den Andern in dem Duelle tödten, oder tödtlich verwunden, oder auch nur bedeutend verſtümmeln; ſo bleibt gegen ihn die peinliche Unterſuchung und Beſtrafung ausdrücklich vorbehalten. Ob indeſſen eine bedeutende Verſtümmelung vor⸗ handen ſey oder nicht? darüber ſoll nur dem academiſchen Disciplinar⸗Gerichte das Recht der Entſcheidung zuſtehen.

d) Die Strafe der Relegation ſoll auch in dem Falle eintreten, wo das academi⸗ ſche Disciplinar⸗Gericht die moraliſche Ueberzeugung erlangt, daß das Duell mit gegen⸗ wärtigen oder früheren Verhältniſſen des Thäters zu einer verbotenen Verbindung im Zu⸗ ſammenhange ſtehet, in welchem Falle nämlich die Verordnung vom 2tten September 1811. unbedingte Anwendung findet. Mit der nämlichen Strafe ſoll 4 o) auch das Duell beſtraft werden, was ſich als Folge der Händelſucht oder der NRenomiſterey darſtellt.

Sollte Jemand.

f) ernſtliche Verſöhnungs⸗Verſuche gemacht haben, die aber ohne ſeine Schuld fruchtlos geblieben ſind; ſo ſoll er, ſelbſt dann, wenn er auch früher die Herausforderung durch ſeine Beleidigung veranlaßte, nach dem Ermeſſen des academiſchen Disciplinar⸗Ge⸗ richts mit einer gelinderen, derjenige dagegen, welcher das Duell der angebotenen Ver⸗ ſöhnung vorgezogen hat, mit einer längeren Carcer⸗Strafe belegt werden.

Wer zu einem Duelle auf irgend eine Weiſe anreitzt, ſoll wenigſtens mit der ordent: lichen Strafe der Duellanten, nach Befinden der Umſtände aber mit dem Consilio abeundi oder gar der Relegation belegt werden.

Diejenigen, welche im Namen des Duellanten die Herausforderung dem Herauszufor⸗ dernden ſchriftlich oder mündlich bekannt machen, ſo wie diejenigen, welche den Heraus⸗ fordernden von der Annahme des Duells benachrichtigen, oder Zeit und Ort beſtimmen, ſind, ſo wie die Secundanten und Zeugen mit actzgigem Career zu beſtrafen. Diejeni⸗ gen aber, welche bloße Zuſchauer bey dem Duelle ſind, ſollen mit viertägigem Carcer be⸗ ſtraft werden.

Die der Medizin und Wundarzneykunde befliſſene Studenten, die den erſten Verband der durch das Duell verurſachten Wunde übernehmen, ſind verpflichtet, gleich nach dem erſten Verbande einen geprüften Arzt zu Hülſe zu rufen. Unterlaſſen ſie dieſes; ſo ſollen ſie in Fällen gefährlicher Verwundung, oder wo durch Unterlaſſung der zu machenden An⸗ zeige ein Nachtheil erwächſt, der durch eine richtigere Behandlung hätte verhütet werden können, mit vierwochentlichem Carcer, oder nach Umſtänden auch wohl gar mit dem Con- silio abeundi oder der Relegation belegt werden.

Gieſſen den 2. May 1818. 6 Grosherzogl. Heſſ. academiſches Disciplinar⸗Gericht daſelbſt.

Dr. Arens, d. Z. Rector.