Druckschrift 
Verordnung, die Prüfungen der Aspiranten des Gymnasial- und Realschul-Lehramts betreffend : (Abdruck aus dem Großherzoglich Hessischen Regierungsblatt Nr. 17 vom 3. April 1876, 1180 Nr. 26 und 1886 Nr. 22) / (L. S.) Ludwig, v. Starck
Entstehung
Einzelbild herunterladen

14

§ 35.

Der mündlichen Prüfung müſſen außer dem Vorſitzenden mindeſtens noch zwei Mitglieder der Kommiſſion beiwohnen.

3. Abweiſung. § 36.

Diejenigen Aſpiranten, deren philoſophiſche oder pädagogiſche oder deren fachwiſſenſchaftliche Abhandlung als nicht genügend erachtet worden iſt, oder welche die Ablieferungsfriſt ohne genügende Entſchuldigung verab⸗ ſäumt haben, werden von der Fortſetzung der Prüfung ausgeſchloſſen.

§ 37.

Als nicht beſtanden ſind Diejenigen zu erklären, welche in der ſchrift⸗ lichen und mündlichen Prüfung für das Hauptfach und zwei nach§ 11 damit verbundenen Nebenfächern nicht mindeſtens für mittlere und untere Klaſſen als genügend befähigt erkannt worden ſind(vergl.§ 7). Eine ohne genügende Entſchuldigung abgebrochene Prüfung iſt einer nicht beſtandenen gleich zu achten.

§ 38.

Nach§ 36 ausgeſchloſſene oder nach§ 37 nicht beſtandene Aſpiranten dürfen früheſtens nach einem halben Jahre ein Geſuch um Zulaſſung zu einer neuen Prüfung einreichen, falls nicht von der Kommiſſion ein längerer Zeitraum dafür beſtimmt iſt. Wer dreimal in einer Prüfung einer und derſelben Kategorie(§ 11) ausgeſchloſſen wurde oder nicht beſtand, iſt zu einer weiteren nicht zuzulaſſen.

(§§ 36 38 gemäß Bekanntmachung vom 17. Sept. 1886. Reg.⸗Bl. Nr. 22.)

4. Prüfungszeugniß. § 39.

Jedem Aſpiranten wird ein von dem Vorſitzenden und den betheiligten Mitgliedern der Kommiſſion unterſchriebenes Zeugniß über den Ausfall der Prüfung ausgeſtellt.

Daſſelbe enthält:

1) den vollſtändigen Namen, Geburtsort und Geburtstag, ſowie

die Religion(Konfeſſion) des Aſpiranten, den Stand ſeines

Vaters, die Angabe der Schule resp. Schulen, die er beſucht und des Maturitätszeugniſſes, endlich der akademiſchen Lehr⸗