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Verordnung, die Prüfungen der Aspiranten des Gymnasial- und Realschul-Lehramts betreffend : (Abdruck aus dem Großherzoglich Hessischen Regierungsblatt Nr. 17 vom 3. April 1876, 1180 Nr. 26 und 1886 Nr. 22) / (L. S.) Ludwig, v. Starck
Entstehung
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anſtalt oder Lehranſtalten, an denen er ſtudirt, ſowie des akademiſchen Grades, den er etwa bereits erworben hat;

2) eine Darlegung des Ergebniſſes der in den verſchiedenen Fächern abgehaltenen Prüfung, wobei auch der Mängel, welche in der wiſſenſchaftlichen Ausbildung des Aſpiranten bemerkt worden ſind, Erwähnung zu thun iſt;

3) eine zuſammenfaſſende Bezeichnung der Gegenſtände und Klaſſen, für welche dem Aſpiranten die Lehrfähigkeit zuerkannt iſt.

§ 40. Auch denjenigen Aſpiranten, welche die Prüfung nicht beſtanden haben, iſt ein Zeugniß auszuſtellen und darin ausdrücklich zu bemerken, nach welchem Zeitraum es ihnen geſtattet iſt, ſich zu einer neuen Prüfung zu melden.

5. Nachprüfungen. § 41.

Jedem bei der Kommiſſion geprüften oder an heſſiſchen höheren Schulen beſchäftigten Schulamtsaſpiranten oder Lehrer iſt geſtattet, zur Ergänzung oder Erweiterung eines an ſich genügenden Prüfungszeugniſſes ſich einer Nachprüfung bei der Kommiſſion zu unterziehen. Hat dieſe Prüfung den Zweck, eine höhere Lehrfähigkeit in dem Hauptfach nachzuweiſen, ſo entſcheidet der betreffende Examinator, ob der Aſpirant noch eine fachwiſſenſchaftliche Abhandlung zu liefern hat. Im Uebrigen wird die Prüfung nach den in den§§ 13 24 und 32 35 aufgeſtellten Normen vorgenommen.

§ 42. Die Zeugniſſe über Nachprüfungen werden dem Hauptzeugniſſe er

gänzungsweiſe angefügt. § 43. Die Gebühren für eine Nachprüfung betragen 15 Mark; ſie ſind vor der Meldung zu entrichten und die Quittung des Univerſitäts⸗Rentamts iſt der Meldung beizufügen.

Urkundlich Unſerer eigenhändigen Unterſchrift und beigedrückten Groß⸗ herzoglichen Siegels.

Darmſtadt, den 14. März 1876. (L. S.) LuDWSG. v. Starck.

Curt v. Münchow, Univerſitärs⸗Buch⸗ und Steindruckerei.