Verordnung,
die Prüfungen der Aſpiranten des Gymnaſial⸗ und Realſchul⸗Lehramts betreffend.
(Abdruck aus dem Großherzoglich Heſſiſchen Regierungsblatt 1876 Nr. 17, 1880 Nr. 26 und 1886 Nr. 22.)
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LuDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Heſſen und bei Rhein ꝛc. ꝛc.
Wir haben uns bewogen gefunden, in Bezug auf die Prüfungen der Aſpiranten des Gymnaſial⸗ und Realſchul⸗Lehramts, unter Aufhebung der Verordnung vom 9. December 1868, zu verordnen und verordnen hiermit, wie folgt:
1. Prüfungsbehörde.
§ 1.
Aſpiranten des höheren Schulamts werden an heſſiſchen Gymnaſien und Realſchulen nur auf Grund einer Prüfung angeſtellt, welche ſie bei der zu dieſem Behuf eingeſetzten Prüfungs⸗Kommiſſion oder bei einer anderen deutſchen als gleichberechtigt anerkannten Prüfungsbehörde beſtanden haben. Außerdem kann eine im Auslande beſtandene Prüfung von Unſerem Mini⸗ ſterium des Innern als gleichberechtigt anerkannt werden. Theologen, welche die zur Erlangung eines Kirchenamts vorgeſchriebenen Prüfungen beſtanden haben, können auf Grund dieſer Prüfungen als Religionslehrer und Lehrer der hebräiſchen Sprache an den genannten Lehranſtalten Anſtellung finden.
§ 2.
Die Prüfungs⸗Kommiſſion für Aſpiranten des höheren Lehramts hat ihren Sitz am Orte der Landesuniverſität und beſteht aus denjenigen Pro⸗ feſſoren der philoſophiſchen und beziehungsweiſe der theologiſchen Fakultät, welche von Unſerem Miniſterium des Innern jeweilig hierzu ernannt werden.


