Druckschrift 
Verordnung, die Prüfungen der Aspiranten des Gymnasial- und Realschul-Lehramts betreffend : (Abdruck aus dem Großherzoglich Hessischen Regierungsblatt Nr. 17 vom 3. April 1876, 1180 Nr. 26 und 1886 Nr. 22) / (L. S.) Ludwig, v. Starck
Entstehung
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Außer dieſen können auch einzelne praktiſche Schulmänner in die Kommiſſion berufen werden.

Die Direktion dieſer Kommiſſion, welche dem Miniſterium des Innern direkt untergeben iſt, führt der Kanzler der Landesuniverſität oder als deſſen Stellvertreter ein Mitglied der Kommiſſion, welches dazu von Unſerem Miniſterium des Innern ernannt worden iſt.

2. Zulaſſung und Meldung zur Prüfung. Zur Prüfung bei der Kommiſſion werden alle Angehörigen des deutſchen Reiches zugelaſſen, welche.

1) die Maturitätsprüfung an einem Gymnaſium beſtanden, 2) das akademiſche Triennium abſolvirt haben und 3) ſittlich unbeſcholten ſind.

Eine Dispenſation von den unter 1 und 2 angegebenen Bedingungen kann nur ausnahmsweiſe von Unſerem Miniſterium des Innern dann er⸗ theilt werden, wenn der anderweitige Bildungsgang des Examinanden eine völlig hinreichende Vorbildung gewährleiſtet.

Unſer Miniſterium des Innern iſt ermächtigt, das Maturitätszeugniß einer Realſchule 1. Ordnung für diejenigen als ausreichend zu erklären, welche ſich eins der 4 folgenden Fächer:

1) Mathematik,

2) Phyſik,

3) Chemie,

4) beſchreibende Naturwiſſenſchaften als Hauptfach der Prüfung erwählt haben.

§ 4. Geſuche von Angehörigen nichtdeutſcher Staaten um Zulaſſung zur Prüfung ſind von der Kommiſſion, wenn ſie ſolche für beachtungswerth hält, Unſerem Miniſterium des Innern mit gutächtlichem Bericht zur Beſchluß⸗ 1 faſſung vorzulegen.

3. Gegenſtände und Form der Prüfung. § 5. Die Prüfung erſtreckt ſich: 1) auf die allgemeine Vorbildung, welche Jeder, der ſich dem Lehramt widmet, beſitzen muß,