Druckschrift 
Verordnung, die Prüfungen der Aspiranten des Gymnasial- und Realschul-Lehramts betreffend : (Abdruck aus dem Großherzoglich Hessischen Regierungsblatt Nr. 17 vom 3. April 1876, 1180 Nr. 26 und 1886 Nr. 22) / (L. S.) Ludwig, v. Starck
Entstehung
Einzelbild herunterladen

5

4. Maß der Anforderungen in den einzelnen Gegenſtänden.

§ 14. 1. Religionslehre:

a) Für die Befähigung zum chriſtlichen Religionsunterricht in den unteren und mittleren Klaſſen iſt Bekanntſchaft mit Inhalt und Zuſammen⸗ hang der heiligen Schrift und mit dem Lehrbegriff der Kirche, der der Aſpirant angehört, auf Grund der vornehmſten ſymboliſchen Bücher und der bedeutendſten neueren Dogmatiker, ferner Kenntniß der Hauptmomente der geſchichtlichen Entwicklung der chriſtlichen Kirche zu fordern. Außerdem muß der Aſpirant das Neue Teſtament in der Grundſprache leſen und erklären können.

b) Die Befähigung, den Religionsunterricht in allen Klaſſen zu ertheilen, kann nur den Aſpiranten zugeſprochen werden, welche ſich mit Inhalt und Zuſammenhang der heiligen Schrift durch anhaltende Beſchäf⸗ tigung genau bekannt gemacht haben und in den theologiſchen Disciplinen der Einleitung in das Alte und Neue Teſtament, ſowie der bibliſchen Archäo⸗ logie hinreichend bewandert ſind. Es iſt ferner von ihnen zu verlangen, daß ſie die chriſtliche Glaubens⸗ und Sittenlehre in ihren Grundſätzen ent wickeln und wiſſenſchaftlich begründen können, von der Kirchengeſchichte aber ſich nicht blos eine allgemeine Ueberſicht, ſondern auch eine nähere Kenntniß derjenigen Perſouen und Begebenheiten angeeignet haben, welche für die Entwickelung der Kirche und des kirchlichen Lehrbegriffs von entſchiedenem Einfluß geweſen ſind.

Theologen, welche eine theologiſche Fakultätsprüfung vor einer ſtaatlich angeordneten Prüfungsbehörde innerhalb des deutſchen Reichs, ſowie Theologen, welche die vorgeſchriebenen Prüfungen für den Eintritt in das geiſtliche Amt beſtanden haben, ſind von weiterer Prüfung in der Religionslehre und im Hebräiſchen befreit.

§ 15.

Hebräiſch.

Zum Unterricht im Hebräiſchen iſt eine wohlbegründete Kenntniß der Formenlehre und Syntax dieſer Sprache, ſowie Fertigkeit im Ueberſetzen und Erklären der hiſtoriſchen Schriften des Alten Teſtaments und der Pſalmen erforderlich.