Druckschrift 
Verordnung, die Prüfungen der Aspiranten des Gymnasial- und Realschul-Lehramts betreffend : (Abdruck aus dem Großherzoglich Hessischen Regierungsblatt Nr. 17 vom 3. April 1876, 1180 Nr. 26 und 1886 Nr. 22) / (L. S.) Ludwig, v. Starck
Entstehung
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Fakultät im deutſchen Reich gekrönte Preisſchrift oder eine andere von dem Aſpiranten bereits herausgegebene Schrift als Erſatz der fachwiſſenſchaft⸗ lichen Abhandlung angeſehen werden.

8.11.

Als Nebenfächer gelten:

1) für Religionslehre: Hebräiſch(obligatoriſch), alte Sprachen, neuere Sprachen, Deutſch, Geſchichte;

2) für klaſſiſche Philologie: Geſchichte, Deutſch, neuere Sprachen;

3) für neuere Philologie: Geſchichte, Deutſch;

4) für Deutſch: Geſchichte(obligatoriſch), alte Sprachen, neuere Sprachen;

5) für Geſchichte: Deutſch(obligatoriſch), alte Sprachen, neuere Sprachen;

6) für Mathematik: Phyſik(obligatoriſch), Chemie, eine beſchrei⸗ bende Naturwiſſenſchaft;

7) für Phyſik: Mathematik, Chemie;

8) für Chemie: Phyſik, beſchreibende Naturwiſſenſchaften;

9) für beſchreibende Naturwiſſenſchaften: Mathematik, Phyſik, Chemie.

§ 12.

Es ſteht dem Aſpiranten frei, ſich außer in ſeinem Hauptfach und den nach§ 11 damit verbundenen Nebenfächern einer Prüfung in jedem wiſſenſchaftlichen Fach zu unterziehen, welches Gegenſtand des Unterrichts an Gymnaſien oder Realſchulen iſt.

§ 13.

In jedem Fach, worin ein Aſpirant zu unterrichten gedenkt, hat derſelbe ſeine Lehrfähigkeit entweder für alle Klaſſen eines Gymnaſiums oder einer Realſchule 1. Ordnung, worin das Fach Lehrgegenſtand iſt, oder für mittlere und untere Klaſſen einer ſolchen Anſtalt(Unterſecunda und ab⸗ wärts) darzuthun. In Phyſik und beſchreibenden Naturwiſſenſchaften iſt die Befähigung für alle Klaſſen zur Anſtellung erforderlich.

Zu dieſem Zweck hat er in allen Prüfungsfächern ein mündliches Examen zu beſtehen und außerdem je eine oder zwei Clauſurarbeiten unter Aufſicht des betreffenden Examinators in denjenigen Gegenſtänden anzufertigen, worin er ſeine Lehrfähigkeit darthun will.