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aumlung der⸗ rerfüllt bleibe.
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Art. 55. Den ſouverainen Fürſten der Bundesſtaaten bleibt überlaſſen, dieſe innere Landesangelegenheit, mit Berückſichtigung ſowohl der früherhin ge⸗ ſetzlich beſtandenen ſtändiſchen Rechte, als der gegenwärtig obwaltenden Ver⸗ hältniſſe zu ordnen.
Art. 56. Die in anerkannter Wirkſamkeit beſtehenden landſtändiſchen Ver⸗ faſſungen können nur auf verfaſſungsmäßigem Wege wieder abgeändert werden.
Art. 57. Da der teutſche Bund, mit Ausnahme der freien Städte, aus ſouverainen Fürſten beſteht, ſo muß, dem hierdurch gegebenen Grundbegriffe zufolge, die geſammte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben, und der Souverain kann durch eine landſtändiſche Verfaſſung nur in
der Ausübung beſtimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden
werden.
Art. 58. Die im Bunde vereinten ſouverainen Fürſten dürfen durch keine landſtändiſche Verfaſſung in der Erfüllung ihrer bundesmäßigen Verpflich⸗ tungen gehindert oder beſchränkt werden.
Art. 59. Wo die Oeffentlichkeit landſtändiſcher Verhandlungen durch die Verfaſſung geſtattet iſt, muß durch die Geſchäftsordnung dafür geſorgt werden, daß die geſetzlichen Grenzen der freien Aeußerung, weder bei den Verhandlun⸗ gen ſelbſt, noch bei deren Bekanntmachung durch den Druck, auf eine die Ruhe des einzelnen Bundesſtaats oder des geſammten Teutſchlands gefährdende Weiſe
überſchritten werden.
Art. 60. Wenn von einem Bundesgliede die Garantie des Bundes für die in ſeinem Lande eingeführte landſtändiſche Verfaſſung nachgeſucht wird, ſo iſt die Bundesverſammlung berechtigt, ſolche zu übernehmen. Sie erhält da⸗ durch die Befugniß, auf Anrufung der Betheiligten, die Verfaſſung aufrecht zu erhalten, und die über Auslegung oder Anwendung derſelben entſtandenen Irrungen, ſofern dafür nicht anderweitige Mittel und Wege geſetzlich vorge⸗ ſöricben ſind, durch gütliche Vermittelung oder compromiſſariſche Entſcheidung eizulegen.
Art. 61. Außer dem Falle der übernommenen beſonderen Garantie einer landſtändiſchen Verfaſſung und der Aufrechthaltung der über den dreizehnten Artikel der Bundesacte hier feſtgeſetzten Beſtimmungen, iſt die Bundesverſamm⸗ lung nicht berechtigt, in landſtändiſche Angelegenheiten, oder in Streitigkeiten zwiſchen den Landesherren und ihren Ständen einzuwirken, ſo lange ſolche nicht den im ſechs und zwanzigſten Artikel bezeichneten Character annehmen, in wel⸗ chem Falle die Beſtimmungen dieſes ſo wie des ſieben und zwanzigſten Artikels auch hierbei ihre Anwendung finden.— Der ſechs und vierzigſte Artikel der Wiener Congreßacte vom Jahre achtzehnhundert und funfzehn, in Betreff der Verfaſſung der freien Stadt Frankfurt, erhält jedoch hierdurch keine Abänderung.
Art. 62. Die vorſtehenden Beſtimmungen in Bezug auf den dreizehnten Artikel der Bundesacte ſind auf die freien Städte inſoweit anwendbar, als die beſonderen Verfaſſungen und Verhältniſſe derſelben es zulaſſen.
Art. 63. Es liegt der Bundesverſammlung ob, auf die genaue und vollſtändige Erfüllung derjenigen Beſtimmungen zu achten, welche der vierzehnte Artikel der Bundesacte, in Betreff der mittelbar gewordenen ehemaligen Reichs⸗ ſtände und des ehemaligen unmittelbaren Reichsadels enthält. Diejenigen Bun⸗ desglieder, deren Ländern die Beſitzungen derſelben einverleibt worden, bleiben gegen den Bund zur unverrückten Aufrechthaltung der durch jene Beſtimmungen begründeten ſtaatsrechtlichen Verhältniſſe verpflichtet. Und wenn gleich die
über die Anwendung der in Gemäßheit des vierzehnten Artikels der Bundesacte erlaſſenen Verordnungen oder abgeſchloſſenen Verträge entſtehenden Streitigkeiten in einzelnen Fällen an die competenten Behörden des Bundesſtaats, in welchem die Beſitzungen der mittelbar gewordenen Fürſten, Grafen und Herren gelegen


