Druckschrift 
Die deutsche Bundesacte vom 8. Juni 1815 : Schlußacte der über Ausbildung und Befestigung des teutschen Bundes zu Wien gehaltenen Ministerial-Conferenzen, welche am 8. Juni 1820, dem fünften Jahrestage der Unterzeichnung der teutschen Bundesacte, zu Frankfurt am Main als allgemeines Bundesgesetz angenommen und bekannt gemacht wurde
Entstehung
[Gießen?] [20. Jahrhundert]
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Die deutſche Bundesacte

vom 8. Juni 1815.

Im Namen der allerheiligſten und untheilbaren Dreieinigkeit.

Die ſouverainen Fürſten und freien Städte Teutſchlands, den gemeinſamen Wunſch hegend, den 6ten Artikel des Pariſer Friedens vom 30. Mai 1814 in Erfüllung zu ſetzen, und von den Vortheilen überzeugt, welche aus ihrer feſten

und dauerhaften Verbindung für die Sicherheit und Unabhängigkeit Teutſch⸗

lands, und die Ruhe und das Gleichgewicht Europa's hervorgehen würden, ſind übereingekommen, ſich zu einem beſtändigen Bunde zu vereinigen, und haben zu dieſem Behuf ihre Geſandten und Abgeordneten am Congreſſe in Wien mit Vollmachten verſehen, nämlich: Se. Kaiſerlich⸗Königliche apoſtoliſche Majeſtät den Herrn Clemens Wen⸗ zeslaus Lothar Fürſten von Metternich u. ſ. w. Eolgen die Namen der Bevollmächtigten)............. In Gemäßheit dieſer Beſchlüſſe haben die vorſtehenden Bevollmächtigten, nach geſchehener Auswechslung ihrer richtig befundenen Vollmachten, folgende Artikel verabredet:.

I. Allgemeine Beſtimmungen.

Art. 1. Die ſouverainen Fürſten und freien Städte Teutſchlands mit

Einſchluß IJJ. MM. des Kaiſers von Oeſtreich und der Könige von Preußen,

von Dänemark und der Niederlande; und zwar der Kaiſer von Oeſtreich, der König von Preußen, beide für ihre geſammten vormals zum teutſchen Reiche gehörigen Beſitzungen; der König von Dänemark für Holſtein; der König der Niederlande für das Großherzogthum Luxemburg, vereinigen ſich zu einem be⸗ ſtändigen Bunde, welcher der teutſche Bund heißen ſoll.

Art. 2. Der Zweck deſſelben iſt Erhaltung der äußeren und inneren Sicherheit Teutſchlands und der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der einzel⸗ nen teutſchen Staaten.

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