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ſind, zur Entſcheidung gebracht werden müſſen, ſo bleibt denſelben doch, im Falle der verweigerten geſetzlichen und verfaſſungsmäßigen Rechtshülfe, oder einer einſeitigen, zu ihrem Nachtheile erfolgten legislativen Erklärung der durch die Bundesacte ihnen zugeſicherten Rechte, der Recurs an die Bundesverſamm⸗ lung vorbehalten, und dieſe iſt in einem ſolchen Falle verpflichtet, wenn ſie die Beſchwerde gegründet findet, eine genügende Abhülfe zu bewirken.
Art. 64. Wenn Vorſchläge zu gemeinnützigen Anordnungen, deren Zweck nur durch die zuſammenwirkende Theilnahme aller Bundesſtaaten vollſtändig erreicht werden kann, von einzelnen Bundesgliedern an die Bundesverſammlung gebracht werden, und dieſe ſich von der Zweckmäßigkeit und Ausführbarkeit ſolcher Vorſchläge im Allgemeinen überzeugt, ſo liegt ihr ob, die Mittel zur Vollführung derſelben in ſorgfältige Erwägung zu ziehen, und ihr anhaltendes Beſtreben dahin zu richten, die zu dem Ende erforderliche freiwillige Verein⸗ barung unter den ſämmtlichen Bundesgliedern zu bewirken.
Art. 65. Die in den beſonderen Beſtimmungen der Bundesartikel 16, 18, 19 zur Berathung der Bundesverſammlung geſtellten Gegenſtände bleiben der⸗ ſelben, um durch gemeinſchaftliche Uebereinkunft zu möglichſt gleichförmigen Verfügungen darüber zu gelangen, zur ferneren Bearbeitung vorbehalten.
Die vorſtehende Acte wird, als das Reſultat einer unabänderlichen Ver⸗ einbarung zwiſchen den Bundesgliedern, mittelſt Präſidialvortrags an den Bundestag gebracht, und dort, in Folge gleichlautender Erklärungen der Bun⸗ desregierungen, durch förmlichen Bundesbeſchluß zu einem Grundgeſetze erhoben werden, welches die nämliche Kraft und Gültigkeit, wie die Bundesacte ſelbſt, haben und der Bundesverſammlung zur unabweichlichen Richtſchnur dienen ſoll.
Zur Urkunde deſſen haben ſämmtliche hier verſammelte Bevollmächtigte die gegenwärtige Acte unterzeichnet und mit ihren Wappen unterſiegelt.
So geſchehen zu Wien, den fünfzehnten des Monats Mai im Jahre ein tauſend acht hundert und zwanzig.
Folgen die Unterſchriften.
Druck von Wilhelm Keller in Gießen.


