Bundesverſammlung ob:
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Art. 49. Wenn von Seiten des Bundes Unterhandlungen über Abſchluß des Friedens oder eines Waffenſtillſtandes Statt finden, ſo hat die Bundesver⸗ ſammlung zu ſpecieller Leitung derſelben einen Ausſchuß zu beſtellen, zu dem Unterhandlungsgeſchäft ſelbſt aber eigene Bevollmächtigte zu ernennen und mit gehörigen Inſtructionen zu verſehen. Die Annahme und Beſtätigung eines Friedensvertrags kann nur in der vollen Verſammlung geſchehen.
Art. 50. In Bezug auf die auswärtigen Verhältniſſe überhaupt liegt der
1) als Organ der Geſammtheit des Bundes für die Aufrechthaltung fried⸗ licher und freundſchaftlicher Verhältniſſe mit den auswärtigen Staaten Sorge zu tragen;
2) die von fremden Mächten bei dem Bunde beglaubigten Geſandten anzu⸗ nehmen, und, wenn es nöthig befunden werden ſollte, im Namen des Bundes Geſandte an fremde Mächte abzuordnen;
3) in eintretenden Fällen Unterhandlungen für die Geſammtheit des Bundes zu führen, und Verträge für denſelben abzuſchließen;
4) auf Verlangen einzelner Bundesregierungen, für dieſelben die Verwendung des Bundes bei fremden Regierungen, und, in gleicher Art, auf Verlangen fremder Staaten, die Dazwiſchenkunft des Bundes bei einzelnen Bundes⸗ gliedern eintreten zu laſſen.
Art. 51. Die Bundesverſammlung iſt ferner verpflichtet, die auf das Mi⸗ litairweſen des Bundes Bezug habenden organiſchen Einrichtungen und die zur Sicherſtellung ſeines Gebiets erforderlichen Vertheidigungsanſtalten zu beſchließen.
Art. 52. Da zu Erreichung der Zwecke und Beſorgung der Angelegen⸗ heiten des Bundes von der Geſammtheit der Mitglieder Geldbeiträge zu leiſten ſind, ſo hat die Bundesverſammlung:
1) den Betrag der gewöhnlichen verfaſſungsmäßigen Ausgaben, ſo weit ſolches im Allgemeinen geſchehen kann, feſtzuſetzen;
2) in vorkommenden Fällen, die, zur Ausführung beſonderer, in Hinſicht auf anerkannte Bundeszwecke gefaßten Beſchlüſſe erforderlichen außerordent⸗ lichen Ausgaben und die zur Beſtreitung derſelben zu leiſtenden Beiträge zu beſtimmen;
3) das matrikelmäßige Verhältniß, nach welchem von den Mitgliedern des Bundes beizutragen iſt, feſtzuſetzen;
4) die Erhebung, Verwendung und Berechnung der Beiträge anzuordnen und darüber die Aufſicht zu führen.
Art. 53. Die durch die Bundesacte den einzelnen Bundesſtaaten garan⸗ tirte Unabhängigkeit ſchließt zwar im allgemeinen jede Einwirkung des Bundes in die innere Staatseinrichtung und Staatsverwaltung aus. Da aber die Bundesglieder ſich in dem zweiten Abſchnitte der Bundesacte über einige beſon⸗ dere Beſtimmungen vereinigt haben, welche ſich theils auf Gewährleiſtung zu⸗ geſicherter Rechte, theils auf beſtimmte Verhältniſſe der Unterthanen beziehen, ſo liegt der Bundesverſammlung ob, die Erfüllung der durch dieſe Beſtimmung übernommenen Verbindlichkeiten, wenn ſich aus hinreichend begründeten Anzei⸗ gen der Betheiligten ergiebt, daß ſolche nicht Statt gefunden habe, zu bewir⸗ ken. Die Anwendung der in Gemäßheit dieſer Verbindlichkeiten getroffenen allgemeinen Anordnungen auf die einzelnen Fälle bleibt jedoch den Regierungen allein überlaſſen.
Art. 54. Da nach dem Sinne des dreizehnten Artikels der Bundesacte, und den darüber erfolgten ſpäteren Erklärungen, in allen Bundesſtaaten land⸗ ſtändiſche Verfaſſungen Statt finden ſollen, ſo hat die Bundesverſammlung dar⸗ über zu wachen, daß dieſe Beſtimmung in keinem Bundesſtaate unerfüllt bleibe.


