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Art. 39. Wenn das Bundesgebiet von einer auswärtigen Macht feindlich überfallen wird, tritt ſofort der Stand des Krieges ein, und es muß in dieſem Falle, was auch ferner von der Bundesverſammlung beſchloſſen werden mag, ahne weiteren Verzug zu den erforderlichen Vertheidigungsmaaßregeln geſchritten werden.
„Art. 40. Sieht ſich der Bund zu einer förmlichen Kriegserklärung genö⸗ thigt, ſo kann ſolche nur in der vollen Verſammlung, nach der für dieſelben vorgeſchriebenen Stimmenmehrheit von zwei Dritttheilen beſchloſſen werden.
Art. 41. Der in der engern Verſammlung gefaßte Beſchluß über die Wirklichkeit der Gefahr eines feindlichen Angriffs, verbindet ſämmtliche Bundes⸗ ſtaaten zur Theilnahme an den vom Bundestage nothwendig erachteten Ver⸗ theidigungsmaaßregeln. Gleicherweiſe verbindet die in der vollen Verſammlung ausgeſprochene Kriegserklärung ſämmtliche Bundesſtaaten zur unmittelbaren
Theilnahme an dem gemeinſchaftlichen Kriege.
Art. 42. Wenn die Vorfrage, ob Gefahr vorhanden iſt, durch die Stim⸗ menmehrheit verneinend entſchieden wird, ſo bleibt nichtsdeſtoweniger denjenigen Bundesſtaaten, welche von der Wirklichkeit der Gefahr überzeugt ſind, unbe⸗ nommen, gemeinſchaftliche Vertheidigungsmaaßregeln unter einander zu ver⸗ abreden.
Art. 43. Wenn in einem Falle, wo es die Gefahr und Beſchützung ein⸗ zelner Bundesſtaaten gilt, einer der ſtreitenden Theile auf die förmliche Ver⸗ mittelung des Bundes anträgt, ſo wird derſelbe, inſofern er es der Lage der Sachen und ſeiner Stellung angemeſſen findet, unter vorausgeſetzter Einwilli⸗ gung des andern Theils, dieſe Vermittelung übernehmen, jedoch darf dadurch der Beſchluß wegen der zur Sicherheit des Bundesgebietes zu ergreifenden Ver⸗ theidigungsmaaßregeln nicht aufgehalten werden, noch in der Ausführung der bereits geſchloſſenen ein Stillſtand oder eine Verzögerung eintreten.
Art. 44. Bei ausgebrochenem Kriege ſteht jedem Bundesſtaat frei, zur gemeinſamen Vertheidigung eine größere Macht zu ſtellen, als ſein Bundes⸗ contingent beträgt; es kann jedoch in dieſer Hinſicht keine Forderung an den Bund Statt finden.
Art. 45. Wenn in einem Kriege zwiſchen auswärtigen Mächten oder in anderen Fällen Verhältniſſe eintreten, welche die Beſorgniſſe einer Verletzung der Neutralität des Bundesgebietes veranlaſſen, ſo hat die Bundesverſammlung ohne Verzug im engern Rathe die zur Behauptung dieſer Neutralität erforderlichen Maaßregeln zu beſchließen.
Art. 46. Beginnt ein Bundesſtaat, der zugleich außerhalb des Bundes⸗ gebietes Beſitzungen hat, in ſeiner Eigenſchaft als europäiſche Macht einen Krieg, ſo bleibt ein ſolcher, die Verhältniſſe und Verpflichtungen des Bundes nicht berührender Krieg dem Bunde ganz fremd.
Art. 47. In den Fällen, wo ein ſolcher Bundesſtaat in ſeinen außer dem Bunde belegenen Beſitzungen bedroht oder angegriffen wird, tritt für den Bund die Verpflichtung zu gemeinſchaftlichen Vertheidigungsmaaßregeln, oder zur Theilnahme und Hülfsleiſtung nur inſofern ein, als derſelbe, nach vorgängiger Berathung durch Stimmenmehrheit in der engern Verſammlung, Gefahr für das Bundesgebiet erkennt.— Im letztern Falle finden die Vorſchriften der vor⸗ hergehenden Artikel ihre gleichmäßige Anwendung.
Art. 48. Die Beſtimmung der Bundesacte, vermöge welcher, nach einmal erklärtem Bundeskriege, kein Mitglied des Bundes einſeitige Unterhandlungen mit dem Feinde eingehen, noch einſeitig Waffenſtillſtand oder Frieden ſchließen darf, iſt für ſämmtliche Bundesſtaaten, ſie mögen außerhalb des Bundes Be⸗ ſitzungen haben oder nicht, gleich verbindlich.


