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einen Civilcommiſſair, der, in Gemäßheit einer, nach den Beſtimmungen der Bundesverſammlung, von der beauftragten Regierung zu ertheilenden beſondern Inſtruction, das Executionsverfahren unmittelbar leitet. Wenn der Auftrag an mehrere Regierungen ergangen iſt, ſo beſtimmt die Bundesverſammlung, welche derſelben den Civilcommiſſair zu ernennen hat. Die beauftragte Regie⸗ rung wird, während der Dauer des Executionsverfahrens, die Bundesverſamm⸗ lung von dem Erfolge deſſelben in Kenntniß erhalten, und ſie, ſobald der Zweck
vollſtändig erfüllt iſt, von der Beendigung des Geſchäfts unterrichten.
Art. 35. Der Bund hat, als Geſammtmacht, das Recht, Krieg, Frieden, Bündniſſe und andere Verträge zu beſchließen. Nach dem im zweiten Artikel der Bundesacte ausgeſprochenen Zwecke des Bundes übt derſelbe aber dieſe
Rechte nur zu ſeiner Selbſtvertheidigung, zur Erhaltung der Selbſtſtändigkeit und äußern Sicherheit Teutſchlands, und der Unabhängigkeit und Unverletzbar⸗
keit der einzelnen Bundesſtaaten aus.
Art. 36. Da in dem eilften Artikel der Bundesacte alle Mitglieder des Bundes ſich verbindlich gemacht haben, ſowohl ganz Teutſchland, als jeden ein⸗ zelnen Bundesſtaat gegen jeden Angriff in Schutz zu nehmen, und ſich gegen⸗ ſeitig ihre ſämmtlichen unter dem Bunde begriffenen Beſitzungen zu garantiren, ſo kann kein einzelner Bundesſtaat von Auswärtigen verletzt werden, ohne daß deſaebung zugleich und in demſelben Maaße die Geſammtheit des Bundes treffe.
Dagegen ſind die einzelnen Bundesſtaaten verpflichtet, von ihrer Seite
weder Anlaß zu dergleichen Verletzungen zu geben, noch auswärtigen Staaten
ſolche zuzufügen.— Sollte von Seiten eines fremden Staates über eine von einem Mitgliede des Bundes ihm widerfahrene Verletzung bei der Bundesver⸗ ſammlung Beſchwerde geführt und dieſe gegründet befunden werden, ſo liegt der Bundesverſammlung ob, das Bundesglied, welches die Beſchwerde veranlaßt hat, zur ſchleunigen und genügenden Abhilfe aufzufordern, und mit dieſer Auf⸗ forderung, nach Befinden der Umſtände, Maaßregeln, wodurch weiteren friede⸗ ſtörenden Folgen zur rechten Zeit vorgebeugt werde, zu verbinden.
Art. 37. Wenn ein Bundesſtaat bei einer zwiſchen ihm und einer aus⸗
wärtigen Macht entſtandenen Irrung die Dazwiſchenkunft des Bundes anruft, ſo hat die Bundesverſammlung den Urſprung ſolcher Irrung und das wahre Sachverhältniß ſorgfältig zu prüfen.— Ergiebt ſich aus dieſer Prüfung, daß dem Bundesſtaate das Recht nicht zur Seite ſteht, ſo hat die Bundesverſamm⸗ lung denſelben von Fortſetzung des Streites ernſtlich abzumahnen, und die begehrte Dazwiſchenkunft zu verweigern, auch erforderlichen Falls zur Erhaltung des Friedensſtandes geeignete Mittel anzuwenden. Ergiebt ſich das Gegentheil, ſo iſt die Bundesverſammlung verpflichtet, dem verletzten Bundesſtaate ihre wirkſamſte Verwendung und Vertretung angedeihen zu laſſen, und ſolche ſoweit auszudehnen, als nöthig iſt, damit demſelben volle Sicherheit und angemeſſene Genugthuung zu Theil werde.
Art. 38. Wenn aus der Anzeige eines Bundesſtaates, oder aus anderen zuverläſſigen Angaben Grund zu der Beſorgniß geſchöpft wird, daß ein einzel⸗ ner Bundesſtaat, oder die Geſammtheit des Bundes, von einem feindlichen An⸗ griffe bedroht ſei; ſo muß die Bundesverſammlung ſofort die Frage, ob die Ge⸗ fahr eines ſolchen Angriffes wirklich vorhanden iſt, in Berathung nehmen, und darüber in der kürzſtmöglichſten Zeit einen Ausſpruch thun.— Wird die Gefahr anerkannt, ſo muß, gleichzeitig mit dieſem Ausſpruche, wegen der in ſolchem Falle unverzüglich in Wirkſamkeit zu ſetzenden Vertheidigungsmaaßregeln, ein Beſchluß gefaßt werden. Beides, jener Ausſpruch und dieſer Beſchluß, ergeht von der engern Verſammlung, die dabei nach der in ihr geltenden abſoluten Stimmenmehrheit verfährt.


