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Art. 28. Wenn die öffentliche Ruhe und geſetzliche Ordnung in mehreren Bundesſtaaten durch gefährliche Verbindungen und Anſchläge bedroht ſind, und dagegen nur durch Zuſammenwirken der Geſammtheit zureichende Maaßregeln ergriffen werden können, ſo iſt die Bundesverſammlung befugt und berufen, nach vorgängiger Rückſprache mit den zunächſt bedrohten Regierungen, ſolche Maaßregeln zu berathen und zu beſchließen.
Art. 29. Wenn in einem Bundesſtaate der Fall einer Juſtiz⸗Verweige⸗ rung eintritt, und auf geſetzlichen Wegen ausreichende Hülfe nicht erlangt wer⸗ den kann, ſo liegt der Bundesverſammlung ob, erwieſene, nach der Verfaſſung und den beſtehenden Geſetzen jedes Landes zu beurtheilende Beſchwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen, und darauf die gerichtliche Pülfe bei der Bundesregierung, die zu der Beſchwerde Anlaß gegeben hat, zu
ewirken.
Art. 30. Wenn Forderungen von Privatperſonen deshalb nicht befriedigt
werden können, weil die Verpflichtung, denſelben Genüge zu leiſten, zwiſchen
mehreren Bundesgliedern zweifelhaft oder beſtritten iſt, ſo hat die Bundesver⸗ ſammlung, auf Anrufen der Betheiligten, zuvörderſt eine Ausgleichung auf gütlichem Wege zu verſuchen, im Falle aber, daß dieſer Verſuch ohne Erfolg bliebe, und die in Anſpruch genommenen Bundesglieder ſich nicht in einer zu beſtimmenden Friſt über ein Compromiß vereinigten, die rechtliche Entſcheidung der ſtreitigen Vorfrage durch eine Auſträgal⸗Inſtanz zu veranlaſſen.
Axrt. 31. Die Bundesverſammlung hat das Recht und die Verbindlichkeit, für die Vollziehung der Bundesacte und übrigen Grundgeſetze des Bundes, der in Gemäßheit ihrer Competenz von ihr gefaßten Beſchlüſſe, der durch Austräge gefällten ſchiedsrichterlichen Erkenntniſſe, der unter die Gewährleiſtung des Bun⸗ des geſtellten compromiſſariſchen Entſcheidungen und der am Bundestage ver⸗ mittelten Vergleiche, ſo wie für die Aufrechthaltung der von dem Bunde über⸗ nommenen beſondern Garantieen, zu ſorgen, auch zu dieſem Ende, nach Er⸗ ſchöpfung aller anderen bundesverfaſſungsmäßigen Mittel, die erforderlichen Exe⸗ cutionsmaaßregeln, mit genauer Beobachtung der in einer beſondern Executions⸗ ordnung dieſerhalb feſtgeſetzten Beſtimmungen und Normen, in Anwendung zu bringen.
Art. 32. Da jede Bundesregierung die Obliegenheit hat, auf Vollziehung der Bundesbeſchlüſſe zu halten, der Bundesverſammlung aber eine unmittelbare Einwirkung auf die innere Verwaltung der Bundesſtaaten nicht zuſteht, ſo kann in der Regel nur gegen die Regierung ſelbſt ein Executionsverfahren Statt finden. Ausnahmen von dieſer Regel treten jedoch ein, wenn eine Bundes⸗
regierung, in Ermangelung eigener, zureichender Mittel, ſelbſt die Hülfe des
Bundes in Anſpruch nimmt, oder wenn die Bundesverſammlung, unter den im ſechs und zwanzigſten Artikel bezeichneten Umſtänden, zur Wiederherſtellung der allgemeinen Ordnung und Sicherheit unaufgerufen einzuſchreiten verpflichtet iſt. Im erſten Falle muß jedoch immer in Uebereinſtimmung mit den Anträgen der Regierung, welcher die bundesmäßige Hülfe geleiſtet wird, verfahren, und im zweiten Fall ein Gleiches, ſobald die Regierung wieder in Thätigkeit geſetzt iſt, beobachtet werden.
Art. 33. Die Executionsmaaßregeln werden im Namen der Geſammtheit des Bundes beſchloſſen und ausgeführt. Die Bundesverſammlung ertheilt zu dem Ende, mit Berückſichtigung aller Localumſtände und ſonſtigen Verhältniſſe, einer oder mehreren, bei der Sache nicht betheiligten Regierungen, den Auftrag zur Vollziehung der beſchloſſenen Maaßregeln, und beſtimmt zugleich ſowohl die
Stärke der dabei zu verwendenden Mannſchaft, als die nach dem jedesmaligen
Zwecke des Executionsverfahrens zu bemeſſende Dauer deſſelben.
Art. 34. Die Regierung, an welche der Auftrag gerichtet iſt, und welche ſolchen als eine Bundespflicht zu übernehmen hat, ernennt zu dieſem Behufe


