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Art. 21. Die Bundesverſammlung hat in allen, nach Vorſchrift der Bun⸗ desacte bei ihr anzubringenden Streitigkeiten der Bundesglieder die Vermitte⸗ lung durch einen Ausſchuß zu verſuchen. Können die entſtandenen Streitigkei⸗ ten auf dieſem Wege nicht beigelegt werden, ſo hat ſie die Entſcheidung derſel⸗ ben durch eine Auſträgal⸗Inſtanz zu veranlaſſen, und dabei, ſo lange nicht wegen der Auſträgal⸗Gerichte überhaupt eine anderweitige Uebereinkunft zwiſchen den Bundesgliedern Statt gefunden hat, die in dem Bundestagsbeſchluſſe vom ſechszehnten Junius achtzehnhundert und ſiebenzehn enthaltenen Vorſchriften, ſo wie den, in Folge gleichzeitig an die Bundestagsgeſandten ergehender Inſtruc⸗ tionen, zu faſſenden beſondern Beſchluß zu beachten.
Art. 22. Wenn, nach Anleitung des obgedachten Bundestagsbeſchluſſes, der oberſte Gerichtshof eines Bundesſtaates zur Auſträgal⸗Inſtanz gewählt iſt, ſo ſteht demſelben die Leitung des Proceſſes und die Entſcheidung des Streites in allen ſeinen Haupt⸗ und Nebenpunkten uneingeſchränkt und ohne alle weitere Einwirkung der Bundesverſammlung, oder der Landesregierung zu. Letztere wird jedoch auf Antrag der Bundesverſammlung oder der ſtreitenden Theile, im Fall einer Zögerung von Seiten des Gerichts, die zur Beförderung der Entſcheidung nöthigen Verfügungen erlaſſen.
Art. 23. Wo keine beſonderen Entſcheidungsnormen vorhanden ſind, hat das Auſträgal⸗Gericht nach den in Rechtsſtreitigkeiten derſelben Art vormals von den Reichsgerichten ſubſidiariſch befolgten Rechtsquellen, inſofern ſolche auf die jetzigen Verhältniſſe der Bundesglieder noch anwendbar ſind, zu erkennen.
Art. 24. Es ſteht übrigens den Bundesgliedern frei, ſowohl bei einzelnen vorkommenden Streitigkeiten, als für alle künftige Fälle, wegen beſonderer Aus⸗ träge oder Compromiſſe übereinzukommen, wie denn auch frühere Familien⸗ und Vertragsausträge durch Errichtung der Bundes⸗Auſträgal⸗Inſtanz nicht aufge⸗ hoben, noch abgeändert werden.
Art. 25. Die Aufrechthaltung der innern Ruhe und Ordnung in den Bundesſtaaten ſteht den Regierungen allein zu. Als Ausnahme kann jedoch in Rückſicht auf die innere Sicherheit des geſammten Bundes, und in Folge der Verpflichtung der Bundesglieder zu gegenſeitiger Hülfsleiſtung, die Mitwirkung der Geſammtheit zur Erhaltung oder Wiederherſtellung der Ruhe, im Falle einer Widerſetzlichkeit der Unterthanen gegen die Regierung, eines offenen Auf⸗ ruhrs, oder gefährlicher Bewegungen in mehreren Bundesſtaaten, Statt finden.
Art. 26. Wenn in einem Bundesſtaate durch Widerſetzlichkeit der Unter⸗ thanen gegen die Obrigkeit die innere Ruhe unmittelbar gefährdet, und eine Verbreitung aufrühreriſcher Bewegungen zu fürchten, oder ein wirklicher Auf⸗ ruhr zum Ausbruche gekommen iſt, und die Regierung ſelbſt, nach Erſchöpfung der verfaſſungsmäßigen und geſetzlichen Mittel, den Beiſtand des Bundes an⸗ ruft, ſo liegt der Bundesverſammlung ob, die ſchleunigſte Hülfe zur Wieder⸗ herſtellung der Ordnung zu veranlaſſen. Sollte im letztgedachten Falle die Regierung notoriſch außer Stande ſein, den Aufruhr durch eigene Kräfte zu unterdrücken, zugleich aber durch die Umſtände gehindert werden, die Hülfe des Bundes zu begehren, ſo iſt die Bundesverſammlung nichts deſto weniger ver⸗ pflichtet, auch unaufgerufen zur Wiederherſtellung der Ordnung und Sicherheit ec e dr dn jedem Fall aber dürfen die verfügten Maaßregeln von keiner lät auer ſein, als die Regierung, welcher die äßi i wird, es nothwendig erachtet. 3 8 bundesmäſäge Hülfe geleiſe Art. 27. Die Regierung, welcher eine ſolche Hülfe zu Theil geworden iſt gehalten, die Bundesverſammlung von der Lhe Kulfan 21 Eineireieen nuunhen in rrnni ſetzen— und von ben zur Befeſtigung der wiederherge⸗
en rdnung getroffenen Maaßre an dieſelbe gelangen zu laſſen 4 regeln eine bernhigende Auzeige


