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9 findet kein Beſchluß durch Stimmenmehrheit Statt; jedoch kann eine definitive
Abſtimmung über Gegenſtände dieſer Art nur nach genauer Prüfung und Er⸗ örterung der den Widerſpruch einzelner Bundesglieder beſtimmenden Gründe,
deren Darlegung in keinem Fall verweigert werden darf, erfolgen.
Art. 14. Was insbeſondere die organiſchen Einrichtungen betrifft: ſo muß nicht nur über die Vorfrage, ob ſolche unter den obwaltenden Umſtänden noth⸗ wendig ſind, ſondern auch über Entwurf und Anlage derſelben in ihren allge⸗ meinen Umriſſen und weſentlichen Beſtimmungen, im Plenum und durch Stim⸗ meneinhelligkeit entſchieden werden. Wenn die Entſcheidung zu Gunſten der vorgeſchlagenen Einrichtung ausgefallen iſt, ſo bleiben die ſämmtlichen weiteren Verhandlungen über die Ausführung im Einzelnen der engeren Verſammlung überlaſſen, welche alle dabei noch vorkommende Fragen durch Stimmenmehrheit entſcheidet, auch, nach Befinden der Umſtände, eine Commiſſion anordnet, um die verſchiedenen Meinungen und Anträge mit möglichſter Schonung und Be⸗ rückſichtigung der Verhältniſſe und Wünſche der Einzelnen auszugleichen.
Art. 15. In Fällen, wo die Bundesglieder nicht in ihrer vertragsmäßi⸗ gen Einheit, ſondern als einzelne, ſelbſtſtändige und unabhängige Staaten er⸗ ſcheinen, folglich jura singulorum obwalten, oder einzelnen Bundesgliedern eine beſondere, nicht in den gemeinſamen Verpflichtungen Aller begriffene Leiſtung oder Verwilligung für den Bund zugemuthet werden ſollte, kann ohne freie Zuſtimmung ſämmtlicher Betheiligten kein dieſelben verbindender Beſchluß ge⸗ faßt werden.
Art. 16. Wenn die Beſitzungen eines ſouverainen teutſchen Hauſes durch Erbfolge auf ein anderes übergehen, ſo hängt es von der Geſammtheit des Bundes ab, ob, und in wie fern die auf jenen Beſitzungen haftenden Stimmen im Plenum, da im engeren Rathe kein Bundesglied mehr als eine Stimme führen kann, dem neuen Beſitzer beigelegt werden ſollen.
Art. 17. Die Bundesverſammlung iſt berufen, zur Aufrechthaltung des wahren Sinnes der Bundesacte, die darin enthaltenen Beſtimmungen, wenn über deren Auslegung Zweifel entſtehen ſollten, dem Bundeszwecke gemäß zu erklären, und in allen vorkommenden Fällen den Vorſchriften dieſer Urkunde ihre richtige Anwendung zu ſichern.
Art. 18. Da Eintracht und Friede unter den Bundesgliedern ungeſtört aufrecht erhalten werden ſoll, ſo hat die Bundesverſammlung, wenn die innere
Ruhe und Sicherheit des Bundes auf irgend eine Weiſe bedroht oder geſtört iſt, über Erhaltung oder Wiederherſtellung derſelben Rath zu pflegen, und die dazu geeigneten Beſchlüſſe, nach Anleitung der in den folgenden Artikeln ent⸗ haltenen Beſtimmungen, zu faſſen.
Art. 19. Wenn zwiſchen Bundesgliedern Thätlichkeiten zu beſorgen oder
wirklich ausgeübt worden ſind, ſo iſt die Bundesverſammlung berufen, vorläu⸗ fige Maaßregeln zu ergreifen, wodurch jeder Selbſthülfe vorgebeugt und der bereits unternommenen Einhalt gethan werde. Zu dem Ende hat ſie vor allem für Aufrechthaltung des Beſitzſtandes Sorge zu tragen.
Art. 20. Wenn die Bundesverſammlung von einem Bundesgliede zum Schutze des Beſitzſtandes angernfen wird, und der jüngſte Beſitzſtand ſtreitig iſt, ſo ſoll ſie für dieſen beſondern Fall befugt ſein, ein bei der Sache nicht betheiligtes Bundesglied in der Nähe des zu ſchützenden Gebietes aufzufordern, die Thatſache des jüngſten Beſitzes, und die angezeigte Störung deſſelben ohne Zeitverluſt durch ſeinen oberſten Gerichtshof ſummariſch unterſuchen und darüber einen rechtlichen Beſcheid abfaſſen zu laſſen, deſſen Vollziehung die Bundesver⸗ ſammlung, wenn der Bundesſtaat, gegen welchen er gerichtet iſt, ſich nicht auf vorgängige Aufforderung freiwillig dazu verſteht, durch die ihr zu dieſem Ende angewieſenen Mittel zu bewirken hat.
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