Druckschrift 
Die deutsche Bundesacte vom 8. Juni 1815 : Schlußacte der über Ausbildung und Befestigung des teutschen Bundes zu Wien gehaltenen Ministerial-Conferenzen, welche am 8. Juni 1820, dem fünften Jahrestage der Unterzeichnung der teutschen Bundesacte, zu Frankfurt am Main als allgemeines Bundesgesetz angenommen und bekannt gemacht wurde
Entstehung
[Gießen?] [20. Jahrhundert]
Seite
8
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Art. 5. Der Bund iſt als ein unauflöslicher Verein gegründet, und es kann daher der Austritt aus dieſem Vereine keinem Mitgliede deſſelben freiſtehen.

Art. 6. Der Bund iſt, nach ſeiner urſprünglichen Beſtimmung, auf die gegenwärtig daran theilnehmenden Staaten beſchränkt. Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes kann nur Statt haben, wenn die Geſammtheit der Bundes⸗ glieder ſolche mit den beſtehenden Verhältniſſen vereinbar und dem Vortheile des Ganzen angemeſſen findet. Veränderungen in dem gegenwärtigen Beſitz⸗ ſtande der Bundesglieder können keine Veränderungen in den Rechten und Ver⸗ pflichtungen derſelben in Bezug auf den Bund, ohne ausdrückliche Zuſtimmung der Geſammtheit bewirken. Eine freiwillige Abtretung auf einem Bundes⸗ gebiete haftender Souverainitätsrechte kann ohne ſolche Zuſtimmung nur zu Gunſten eines Mitverbündeten geſchehen.

Art. 7. Die Bundesverſammlung, aus den Bevollmächtigten ſämmtlicher Bundesglieder gebildet, ſtellt den Bund in ſeiner Geſammtheit vor, und iſt das beſtändige verfaſſungsmäßige Organ ſeines Willens und Handelns.

Art. 8. Die einzelnen Bevollmächtigten am Bundestage ſind von ihren Committenten unbedingt abhängig, und dieſen allein wegen getreuer Befolgung der ihnen ertheilten Inſtructionen, ſo wie wegen ihrer Geſchäftsführung über⸗ haupt, verantwortlich.

Axrt. 9. Die Bundesverſammlung übt ihre Rechte und Obliegenheiten nur innerhalb der ihr vorgezeichneten Schranken aus. Ihre Wirkſamkeit iſt zunächſt durch die Vorſchriften der Bundesacte, und durch die in Gemäßheit derſelben beſchloſſenen oder ferner zu beſchließenden Grundgeſetze, wo aber dieſe nicht zu⸗ reichen, durch die im Grundvertrage bezeichneten Bundeszwecke beſtimmt.

Art. 10. Der Geſammtwille des Bundes wird durch verfaſſungsmäßige Beſchlüſſe der Bundesverſammlung ausgeſprochen; verfaſſungsmäßig aber ſind diejenigen Beſchlüſſe, die innerhalb der Gränzen der Competenz der Bundes⸗ verſammlung, nach vorgängiger Berathung, durch freie Abſtimmung entweder im engeren Rathe oder im Plenum, gefaßt werden, je nachdem das Eine oder das Andere durch die grundgeſetzlichen Beſtimmungen vorgeſchrieben iſt.

Art. 11. In der Regel faßt die Bundesverſammlung die zur Beſorgung der gemeinſamen Angelegenheiten des Bundes erforderlichen Beſchlüſſe im engern Rathe, nach abſoluter Stimmenmehrheit. Dieſe Form der Schlußfaſſung findet in allen Fällen Statt, wo bereits feſtſtehende allgemeine Grundſätze in Anwen⸗ dung, oder beſchloſſene Geſetze und Einrichtungen zur Ausführung zu bringen ſind, überhaupt aber bei allen Berathungsgegenſtänden, welche die Bundesacte oder ſpätere Beſchlüſſe nicht beſtimmt davon ausgenommen haben.

Art. 12. Nur in den in der Bundesacte ausdrücklich bezeichneten Fällen, und wo es auf eine Kriegserklärung, oder Friedensſchlußbeſtätigung von Sei⸗ ten des Bundes ankommt, wie auch, wenn über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes in den Bund entſchieden werden ſoll, bildet ſich die Verſammlung zu einem Plenum. Iſt in einzelnen Fällen die Frage, ob ein Gegenſtand vor das Plenum gehört, zweifelhaft, ſo ſteht die Entſcheidung derſelben dem engern Rathe zu. Im Plenum findet keine Erörterung noch Berathung Statt, ſondern es wird nur darüber abgeſtimmt, ob ein im engern Rathe vorbereiteter Beſchluß angenommen oder verworfen werden ſoll. Ein gültiger Beſchluß im Plenum ſetzt eine Mehrheit von zwei Dritttheilen der Stimmen voraus.

Art. 13. Ueber folgende Gegenſtände:

1) Annahme neuer Grundgeſetze oder Abänderung der beſtehenden;

2) organiſche Einrichtungen, das heißt, bleibende Anſtalten, als Mittel zur Erfüllung der ausgeſprochenen Bundeszwecke;

3) Aufnahme neuer Mitglieder in den Bund;

4) Religionsangelegenheiten,