Art. 17. Das fürſtliche Haus Thurn und Taxis bleibt in dem durch den Reichsdeputationsſchluß vom 25. Febr. 1803 oder in ſpäteren Verträgen beſtätigten Beſitz und Genuß der Poſten in den verſchiedenen Bundesſtaaten, ſo lange als nicht etwa durch freie Uebereinkunft anderweitige Verträge abgeſchloſſen werden ſollten. In jedem Falle werden demſelben, in Folge des Artikels 13 des erwähnten Reichsdeputationshauptſchluſſes, ſeine auf Belaſſung der Poſten, oder auf eine angemeſſene Entſchädigung gegründeten Rechte und Anſprüche verſichert. Dieſes ſoll auch da Statt finden, wo die Aufhebung der Poſten ſeit 1803 gegen den Inhalt des Reichsdeputationshauptſchluſſes bereits geſchehen wäre,
inſofern dieſe Entſchädigung durch Verträge nicht ſchon definitiv feſtgeſetzt iſt.
Art. 18. Die verbündeten Fürſten und freien Städte kommen überein, den Unterthanen der teutſchen Bundesſtaaten folgende Rechte zuzuſichern:
a) Grundeigenthum außerhalb des Staates, den ſie bewohnen, zu erwerben und zu beſitzen, ohne deshalb in dem fremden Staate mehreren Abgaben und Laſten unterworfen zu ſein, als deſſen eigene Unterthanen.
b) Die Befugniß:
1) des freien Wegziehens aus einem teutſchen Bundesſtaate in den andern, der erweislich ſie zu Unterthanen annehmen will, auch 2) in Civil⸗ und Militairdienſte deſſelben zu treten; beides jedoch nur, inſofern
keine Verbindlichkeit zu Militairdienſten gegen das bisherige Vaterland im Wege ſtehe; und damit wegen der dermalen vorwaltenden Verſchiedenheit der geſetzlichen Vorſchriften über Militairpflichtigkeit, hierunter nicht ein ungleichartiges, für einzelne Bundesſtaaten nachtheiliges Verhältniß entſtehen möge, ſo wird bei der Bundesverſammlung die Einführung möglichſt zleichiürmiger Grundſätze über dieſen Gegenſtand in Berathung genommen werden.
c) Die Freiheit von aller Nachſteuer(jus detractus, gabella emigrationis), inſofern das Vermögen in einen anderen teutſchen Bundesſtaat übergeht, unn ur dieſem nicht beſondere Verhältniſſe durch Freizügigkeitsverträge
eſtehen.
d) Die Bundesverſammlung wird ſich bei ihrer erſten Zuſammenkunft mit Abfaſſung gleichförmiger Verfügungen über die Preßfreiheit und die Sicherſtellung der Rechte der Schriftſteller und Verleger gegen den Nachdruck beſchäftigen.
Art. 19. Die Bundesglieder behalten ſich vor, bei der erſten Zuſammen⸗ kunft der Bundesverſammlung in Frankfurt wegen des Handels und Verkehrs zwiſchen den verſchiedenen Bundesſtaaten, ſo wie wegen der Schifffahrt, nach Anleitung der auf dem Congreſſe zu Wien angenommenen Grundſätze, in Be⸗ rathung zu treten.
Axt. 20. Der gegenwärtige Vertrag wird von allen contrahirenden Thei⸗ len ratificirt werden, und die Ratificationen ſollen binnen der Zeit von ſechs Wochen, oder wo möglich noch früher, nach Wien an die kaiſerlich öſtreichiſche Hof⸗ und Staatskanzlei eingeſandt, und bei Eröffnung des Bundes in das Archiv deſſelben niedergelegt werden.
Zur Urkunde deſſelben haben ſämmtliche Bevollmächtigte den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet, und mit ihren Wappen beſiegelt. So geſchehen Wien, den achten Juni im Jahre Eintauſend Achthundert und fünfzehn.
Folgen die Unterſchriften.
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