II.
Beſondere Beſtimmungen.
Außer den in den vorhergehenden Artikeln beſtimmten, auf die Feſtſtellung des Bundes gerichteten Punkten ſind die verbündeten Mitglieder übereingekom⸗ men, hiemit über folgende Gegenſtände die in den nachſtehenden Artikeln ent⸗ haltenen Beſtimmungen zu treffen, welche mit jenen Artikeln gleiche Kraft haben ſollen.
Art. 12. Diejenigen Bundesglieder, deren Beſitzungen nicht eine Volks⸗ zahl von 300,000 Seelen erreichen, werden ſich mit den ihnen verwandten Hänſern oder anderen Bundesgliedern, mit welchen ſie wenigſtens eine ſolche Volkszahl ausmachen, zur Bildung eines gemeinſchaftlichen oberſten Gerichtes vereinigen.
In den Staaten von ſolcher Volksmenge, wo ſchon jetzt dergleichen Gerichte dritter Inſtanz vorhanden ſind, werden jedoch dieſe in ihrer bisherigen Eigen⸗ ſchaft erhalten, wofern nur die Volkszahl, über welche ſie ſich erſtrecken, nicht unter 150,000 Seelen iſt.
Den vier freien Städten ſteht das Recht zu, ſich unter einander über die Errichtung eines gemeinſamen oberſten Gerichts zu vereinigen.
Bei den ſolchergeſtalt errichteten gemeinſchaftlichen oberſten Gerichten ſoll jeder der Parteien geſtattet ſein, auf die Verſchickung der Akten auf eine teutſche Facultät oder an einen Schöppenſtuhl, zur Abfaſſung des Endurtheils anzutragen.
Axt. 13. In allen Bundesſtaaten wird eine landesſtändiſche Verfaſſung Statt finden.
Axt. 14. Um den im Jahre 1806 und ſeitdem mittelbar gewordenen ehemaligen Reichsſtänden und Reichsangehörigen, in Gemäßheit der gegenwärtigen Verhältniſſe, in allen Bundesſtaaten einen gleichförmig bleibenden Rechtszuſtand zu verſchaffen; ſo vereinigen die Bundesſtaaten ſich dahin:
a) Daß dieſe fürſtlichen und gräflichen Häuſer fortan nichtsdeſtoweniger zu dem hohen Adel in Teutſchland gerechnet werden, und ihnen das Recht der Ebenbürtigkeit in dem bisher damit verbundenen Begriffe verbleibt.
b) Sind die Häupter dieſer Häuſer die erſten Standesherren in dem Staate, zu dem ſie gehören. Sie und ihre Familien bilden die privilegirteſte Claſſe in demſelben, insbeſondere in Anſehung der Beſteuerung.
c) Es ſollen ihnen überhaupt in Rückſicht ihrer Perſonen, Familien und Beſitzungen alle diejenigen Rechte und Vorzüge zugeſichert werden, oder bleiben, welche aus ihrem Eigenthume und deſſen ungeſtörtem Genuſſe herrühren, und nicht zu der Staatsgewalt und den höheren Regierungs⸗ rechten gehören.
Unter vorerwähnten Rechten ſind insbeſondere und namentlich begriffen:
1. Die unbeſchränkte Freiheit, ihren Aufenthalt in jedem zu dem Bunde gehörenden oder mit demſelben im Frieden lebenden Staate zu nehmen.
2. Werden nach den Grundſätzen der früheren teutſchen Verfaſſung die noch beſtehenden Familienverträge aufrecht erhalten, und ihnen die Befugniß zuge⸗ ſichert, über ihre Güter und Familienverhältniſſe verbindliche Verfügungen zu treffen, welche jedoch dem Souverain vorgelegt, und bei den höchſten Landes⸗ ſtellen zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung gebracht werden müſſen. Alle bisher dagegen erlaſſenen Verordnungen ſollen für künftige Fälle nicht weiter aeenbdnr ſein.
3. Privilegirter Gerichtsſtand und Befreiung von aller Militairpflichtigkeit für ſich und ihre Familien. 9 bo pflichtig


