Druckschrift 
Die deutsche Bundesacte vom 8. Juni 1815 : Schlußacte der über Ausbildung und Befestigung des teutschen Bundes zu Wien gehaltenen Ministerial-Conferenzen, welche am 8. Juni 1820, dem fünften Jahrestage der Unterzeichnung der teutschen Bundesacte, zu Frankfurt am Main als allgemeines Bundesgesetz angenommen und bekannt gemacht wurde
Entstehung
[Gießen?] [20. Jahrhundert]
Seite
3
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Die der Erſcheinung des Pleni zu unterziehenden Beſchluß⸗Entwürfe werden in der engeren Verſammlung vorbereitet und bis zur Annahme oder Verwerfung zur Reife gebracht. Sowohl in der engeren Verſammlung, als in Pleno werden die Beſchlüſſe nach der Mehrheit der Stimmen gefaßt, jedoch in der Art, daß in der erſtern die abſolute, in letzterem aber nur eine auf zwei Dritttheilen der Abſtimmung beruhende Mehrheit entſcheidet.

Bei Stimmengleichheit in der engeren Verſammlung ſteht dem Vorſitzenden die Entſcheidung zu.

Wo es aber auf Annahme oder Abänderung der Grundgeſetze, auf orga⸗ niſche Bundeseinrichtungen, auf jura singulorum oder Religionsangelegenheiten ankommt, kann weder in der engeren Verſammlung, noch in Pleno, ein Be⸗ ſchluß durch Stimmenmehrheit gefaßt werden.

Die Bundesverſammlung iſt beſtändig, hat aber die Befugniß, wenn die ihrer Berathung unterzogenen Gegenſtände erledigt ſind, auf eine beſtimmte Zeit, jedoch nicht auf länger als vier Monate, ſich zu vertagen.

Alle näheren, die Vertagung und die Beſorgung der etwa während derſel⸗ ben vorkommenden dringenden Geſchäfte betreffenden Beſtimmungen werden der Bundesverſammlung bei Abfaſſung der organiſchen Geſetze vorbehalten.

Art. 8. Die Abſtimmungsordnung der Bundesglieder betreffend, wird feſtgeſetzt, daß, ſo lange die Bundesverſammlung mit Abfaſſung der organiſchen Geſetze beſchäftigt iſt, hierüber keinerlei Beſtimmung gelte, und die zufällig ſich fügende Ordnung keinem der Mitglieder zum Nachtheile gereichen, noch eine Regel begründen ſoll.

Nach Abfaſſung der organiſchen Geſetze wird die Bundesverſammlung die künftige, als beſtändige Folge einzuführende, Stimmenordnung in Berathung nehmen, und ſich darin ſo wenig als möglich von der ehemals auf dem Reichs⸗ tage und namentlich in Gemäßheit des Reichsdeputationshauptſchluſſes beobach⸗ teten Ordnung entfernen. Auch dieſe Ordnung kann aber auf den Rang der Bundesglieder überhaupt, und ihren Vortritt außer den Verhältniſſen der Bundesverſammlung, keinen Einfluß ausüben.

Art. 9. Die Bundesverſammlung hat ihren Sitz zu Frankfurt am Main. Die Eröffnung derſelben iſt auf den 1. Sept. 1815 feſtgeſetzt.

Art. 10. Das erſte Geſchäft der Bundesverſammlung nach ihrer Eröff⸗ nung wird die Abfaſſung der Grundgeſetze des Bundes und deſſen organiſche Einrichtung in Rückſicht auf ſeine auswärtigen, militairiſchen und inneren Verhältniſſe ſein.

Art. 11. Alle Mitglieder des Bundes verſprechen, ſowohl ganz Teutſch⸗ land, als jeden einzelnen Bundesſtaat gegen jeden Angriff in Schutz zu nehmen und garantiren ſich gegenſeitig ihre ſämmtlichen unter dem Bunde begriffenen Beſitzungen...

Bei einmal erklärtem Bundeskriege darf kein Mitglied einſeitige Unterhand⸗ lungen mit dem Feinde eingehen, noch einſeitig Waffenſtillſtand oder Frieden

ließen. ch ſer. Bundesglieder behalten zwar das Recht der Bündniſſe aller Art, ver⸗ pflichten ſich jedoch, in keine Verbindungen einzugehen, welche gegen die Sicher⸗ heit des Bundes oder einzelner Bundesſtaaten gerichtet wären..

Die Bundesglieder machen ſich ebenfalls verbindlich, einander unter keiner⸗ lei Vorwande zu bekriegen, noch ihre Streitigkeiten mit Gewalt zu verfolgen, ſondern ſie bei der Bundesverſammlung anzubringen.

Dieſer liegt alsdann ob, die Vermittlung durch einen Ausſchuß zu verſu⸗ chen, und falls dieſer Verſuch fehlſchlagen ſollte, und demnach eine richterliche Entſcheidung nothwendig würde, ſolche durch eine wohlgeordnete Auſträgal⸗ Inſtanz zu bewirken, deren Ausſpruch die ſtreitenden Theile ſich ſofort zu unter⸗ werfen haben.