VII.
VIII.
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rücken. Damit die Beamten möglichſt frühzeitig in den Genuß eines an⸗ gemeſſenen Gehalts gelangen und im Hinblick auf die in den nächſten Jahren noch herrſchende Teuerung empfiehlt es ſich, die Steigerungsſätze nicht gleichmäßig, ſondern derart zu geſtalten, d daß ſie in den erſten Jahren höher, in den ſpäteren Jahren niedriger ſind. Der Anſchlag für Dienſt wohnungen beträgt bei Gehältern von 3000 Mark aufwärts 10%, bei niedrigeren Gehältern 8% des Gehalts. Die vereinzelt vorgeſehenen Dienſt zulagen ſind ausnahmslos nicht ruhegehaltsberechtigt. 7 Stellen, die als definitive Beamtenſtellen in Zukunft nicht mehr nötig ſind, können auf den Inhaber bewilligt werden(Anlage 2 Anhang A). Bei der Einreihung der Beamten in die Gehaltsſtufen der neuen Gehaltsordnung iſt darauf Bedacht genommen, daß, ſoweit nicht neue Anſtellungen oder Höchſtgehalte in Frage kommen, der niedrigſte Aufbeſſe— rungsbetrag 350 Mark und der höchſte 750 Mark beträgt, gegen 100 bzw. 500 Mark bei der im Jahre 1908 vorgenommenen Regelung. Es ſind ein gereiht a) in Oberſtadtſekretärſtellen die gegenwärtigen Stadtſekretäre, die die Prüfung für die mittleren Stellen im Finanz⸗, Juſtiz⸗- oder Verwal⸗ tungsfach abgelegt haben, b) in Stadtſekretärſtellen diejenigen, die gegen⸗ wärtig eine Sekretärſtelle bekleiden, c) in Stadtaſſiſtentenſtellen alle in den bisherigen Klaſſen 6, 7 und 8 Angeſtellten, auch ohne daß ſie die Aſſi— ſtentenprüfung abgelegt haben, d) in Verwaltungsgehilfenſtellen diejenigen bisher nicht angeſtellten Gehilfen, die am 1. April 1919 zehn Jahre bei der Stadt tätig ſind, das 30. Lebensjahr vollendet und befriedigende Dienſt⸗ leiſtungen aufzuweiſen haben. Die Einreihung in die Gehaltsſtufen der neuen Gehaltsordnung hat nicht die Wirkung, daß die Beamten hiermit eine neue dlrfrſenrei bis zur nächſt höheren Gehaltsſtufe beginnen; vielmehr bleiben ihnen die gegenwärtig laufenden Friſten gewahrt. Nur Beamte, die nach der gegenwärtigen Gehaltsordnung Höchſtgehalt beziehen und nach der vorgeſchlagenen Cetreiinan noch nicht in die höchſte Stufe Lintgeriht ſind, ſollen vom 1. April 1919 an beginne nd die nächſt höhere Stufe in 3 Jahren erreichen.
Für die Regelung der
Lehrergehälter waren folgende Geſichtspunkte maßgebend:
Während bei den Beamtengehältern der Anſchluß an die übrigen Städte geſucht iſt, wird bei den Lehrergehältern die Gleichſtellung der Lehrer der ſtädtiſchen Volksſchulen mit den ſeminariſtiſch gebildeten Lehrern an den ſtaatlichen höheren Lehranſtalten vorgeſchla⸗ gen. Nach der Gehaltsordnung für die Volksſchullehrer in Gießen vom Juni 1908 ſind die Lehrer an den hieſigen ſtädtiſchen Volks⸗ ſchulen im Gehalt mit den ſeminariſtiſch gebildeten Lehrern an den ſtaatlichen höheren Lehranſtalten(Reallehrer) grundſätzlich gleich geſtellt worden. Nachdem durch das Geſetz, die Beſoldungen der Staats⸗ beamten betreffend, vom 21. März 1914 die Gehälter der Reallehrer an den höheren Lehranſtalten im Jahre 1914 erhöht worden ſind, geht der Wunſch der Lehrer der hieſigen ſtädtiſchen Volksſchulen dahin, ihnen die den ſtaatlichen Reallehrern zuſtehenden Gehälter in gleicher Weiſe zu ge währen. Im Hinblick auf die bisher beſtehende und durch Beſchluß der Stadtverordneten⸗Verſammlung vom 21. November 1912 auch künftig bei⸗ zubehaltende Gleichſtellung, die gleiche Vorbildung, die gleichen Lebens⸗ verhältniſſe, die gleichen Anforderungen an das Lehrgeſchick und auf die zukünftige Einheitsſchule iſt es durchaus gerechtfertigt, die Lehrer der ſtädtiſchen Volksſchulen in Anſehung der Beſoldung mit den Reallehrern an den höheren Lehranſtalten gleich zu behandeln, wie dies in Anlage 4 4 vorgeſehen wird.
. Auch die Reallehrer an der ſtädtiſchen höheren und erweiterten
Mädchenſchule ſollen, wie bisher, ſo auch künftig den Reallehrern an den ſtaatlichen höheren Lehranſtalten gleichſtehen; vgl. Anlage 4 B. Wenn in


