III.
IV.
VI.
die Notwendigkeit ergab, einen einzelnen Beamten in eine höhere Gehalts⸗ klaſſe zu verſetzen, waren Berufungsfälle nicht nur für die übrigen in der gleichen Klaſſe, ſondern weiterwirkend auch für die in der nächſt höheren Gehaltsklaſſe befindlichen Beamten geſchaffen. Es wird nun vorgeſchlagen, für die Gehaltsordnung die Beamten einzuteilen i 1. Verwaltungsbeamte mit den Unterabteilungen A) Allgemeine Verwaltung, B) Kaſſenverwaltung, C) Bauverwaltung, D) Betriebsverwaltung, E) Polizeiverwaltung. 2. Techniſche Beamte mit den Unterabteilungen A) Bauverwaltung, B) Betriebsverwaltung. 3. Polizeibeamte. 4. Sonſtige Beamte.
Dieſe Gruppierung ordnet die Beamten nach der Art ihrer Amtsverrich tungen, gewährt einen überblick über die in den einzelnen Verwaltungs zweigen wirkenden Beamten und bietet eine brauchbare Grundlage für Wahlen zu Beamtenausſchüſſen.
letzte Gehaltsordnung vom Jahre 1908 enthielt 63 Dienſtbezeich⸗ nungen; die hier vorgeſchlagene enthält nur 38 Dienſtbezeichnungen Dieſe Vereinfachung iſt namentlich bei der Gruppe„Verwaltungsbeamte“ wichtig. Hier ſollen künftig einheitlich Oberſtadtſekretäre, Stadtſekretäre, Stadt aſſiſtenten und Verwaltungsgehilfen als Verwaltungsbeamte in Frage kommen. Die bisher ganz vernachläſſigte, aber äußerſt wichtige Ausbildung der Be amten findet in der Vorlage erſtmals eine eingehende Regelung, die ſich aus den in Anlage 2 Anhang C beigefügten Beſtimmungen über den Vor bereitungsdienſt, die Aſſiſtenten- und Sekretärprüfung ergibt. Die Ein⸗ führung einer ſtädtiſchen Sekretärprüfung bezweckt, denjenigen Beamten, die eine mittlere Staatsprüfung nicht abgelegt haben, das Aufrücken in Sekretärſtellen zu ermöglichen. In allen übrigen Städten müſſen die In haber von Sekretärſtellen eine Prüfung abgelegt haben, und zwar in Mainz, Daeletde und Worms die Prüfung für den mittleren Staatsdienſt, in
Offenbach die gleiche Prüfung oder eine beſondere ſtädtiſche Sekretärprüfung⸗ Welche Anforderungen im übrigen hinſichtlich der Vorbildung einzelner Be amtengruppen zu ſtellen ſind, geht aus den beſonderen Beſtimmungen über die Vorbildung für einzelne Stellen hervor(Anlage 2 Anhang B).
Die in den letzten Jahren wiederholt erörterte Frage der Widerruflich⸗ keit oder Unwiderruflichkeit der Anſtellung iſt derart gelöſt, daß in Zu kunft alle Anſtellungen unwiderruflich erfolgen ſollen. Die genenwitig gültige Gehaltsordnung hatte den in früheren Vahren geltenden Rech zuſtand zum Nachteil der Beamten verſchlechtert. Von den darin vor geſehenen 116 Beamtenſtellen ſind 70 als widerruflich bezeichnet. Der Staat kennt die widerrufliche Anſtellung nicht; die übrigen Städte haben nur ganz wenig widerruflich angeſtellte Beamte. Da ein Rechtsanſpruch auf Anſtellung nicht beſteht und die Stadt nur ſolche Perſonen anſtellen wird, die auf Grund jahrelanger Tätigkeit als tüchtig und zuverläſſig erkannt worden ſind, erſcheint es unbedenklich, die widerrufliche Anſtellung zu beſeitigen, um ſo eher, als die Stadt Gießen bisher noch niemals einen widerruflich angeſtellten Beamten entlaſſen hat. Zweifellos kann die Stadt nicht alle ihre Funktionäre als Beamte feſt anſtellen. Vorübergehende Arbeitshäufung, Verpflichtung zur übernahme von Verwaltungs aufgaben, die mit Änderung der Verhältniſſe wieder hinfällig werden, nötigen die Stadtverwaltung, für kurze oder längere Zeit Kräfte anzunehmen, die wieder entlaſſen werden können; namentlich in den techniſchen Betrieben muß im Hinblick auf die einſchneidenden Änderungen, die durch Fortſchritte in der Technik eintreten können, dieſe Möglichkeit gewahrt bleiben. Allen dieſen Wechſelfällen wird am beſten dadurch Rechnung getragen, daß eine gewiſſe Zahl von Funktio nären auf Grund kündbaren Privatdienſtvertrags der Stadt ver⸗ pflichtet wird. 3
Die bisherige Aufrückungsfriſt von 3 zu 3 Jahren iſt beibehalten und vorgeſehen, daß alle Beamte vom Anfangs⸗ zum Höchſtgehalt 6 mal auf⸗


