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Der Oberbürgermeiſter. Gießen, den 14. April 1919.
Vorlage
1. betreffend nachträgliche Regelung der Gehälter der Beamten der Stadt Gießen unter Anlehnung an die in den Städten Mainz, Darmſtadt, Offenbach und Worms in den Jahren 1912 und 1913 beſchloſſenen Gehaltsordnungen, ſowie
2. betreffend die nachträgliche Regelung der Gehälter der Lehrer, Lehrerinnen, Schulver⸗ walter, Schulverwalterinnen und Handarbeitslehrerinnen.
Einleitung.
Die Städte Mainz, Darmſtadt, Offenbach und Worms haben in den Jahren 1912 und 1913 die Gehälter der Beamten und Lehrer im Wege der Neuregelung erhöht. Die Stadt Gießen hat leider die rechtzeitige Regelung verſäumt und ſich darauf beſchränkt, im Jahre 1912 mäßige Teuerungs⸗ zulagen zu gewähren, die allerdings für ruhegehaltsfähig erklärt ſind, dem⸗ gemäß Gehaltsteile darſtellen und bei der vergleichenden überſicht(Anlage 1 und 4) den durch die Gehaltsordnung von 1908 feſtgelegten Gehaltsſätzen zugerechnet ſind. Die Vorlage bezweckt, die unterbliebene Regelung nunmehr nachträglich durchzuführen.
Für die Regelung der
Beamtengehälter
waren folgende Geſichtspunkte maßgebend.
.Die Beſoldung der einzelnen Gruppen ſtädtiſcher Beamten in den größeren heſſiſchen Städten(Mainz, Darmſtadt, Offenbach, Worms und Gießen) weiſt, zum Teil erhebliche, Verſchiedenheiten auf, während die in dieſen Städten wirkenden Staatsbeamten bekanntlich gleich beſoldet ſind. Die ver⸗ gleichende überſicht in Anlage 1 ergibt, daß die Gehälter der Beamten der Stadt Gießen hinter denjenigen der übrigen Städte zum Teil weit zurück⸗ bleiben. Dieſer Zuſtand widerſpricht den Beſoldungsgrundſätzen des Staates und iſt auch deshalb unangebracht, weil die von den hieſigen Beamten zu leiſtende Arbeit für unſer Gemeinweſen den gleichen Wert hat, wie die Arbeitsleiſtungen der Beamten der anderen Städte. Zudem iſt die Zahl der ſtädtiſchen Beamten in Gießen im Vergleich mit anderen Städten verhältnis⸗ mäßig ſehr gering, was zur Folge hat, daß an unſere Beamten große, zum Teil übermäßige Anforderungen geſtellt werden müſſen. Eine gerechte Rege⸗ lung erfordert, daß die Beamten der Stadt Gießen weder beſſer noch ſchlechter ſtehen als ihre Amtsgenoſſen in den übrigen Städten. Dieſer Grundſatz führt dazu, den Beamten diejenige Beſoldung zu gewähren, welche die gleichen Beamtengruppen in den übrigen Städten im Durcehſchnitt be— ziehen. Die Feſthaltung dieſes Grundſatzes bewirkt natürlich, daß Beamten⸗ gruppen, deren Gehälter vergleichsweiſe dieſen Durchſchnitt bereits erreichen oder gar übertreffen, eine geringere Aufbeſſerung erfahren, als diejenigen Beamten, die in ihren Bezügen unter dieſem Durchſchnitt bleiben. Dies muß von der Verwaltung, namentlich aber von den Beamten in Kauf ge⸗ nommen werden, da nur bei gleichem Recht für alle die feſte, die Geſamt— heit der Beamten befriedigende Grundlage einer Gehaltsordnung gewonnen werden kann. Es wird gebilligt werden, daß bei den geringer beſoldeten Beamtengruppen ein dieſen Durchſchnitt überſteigender Gehalt angeſetzt worden iſt.
. Die gegenwärtige, rein äußerliche Klaſſeneinteilung der Beamten iſt mißſtändig und darum beſeitigt worden. So oft ſich für die Stadtvertretung


