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Klarheit und Wahrheit in der Angelegenheit der Friedhofsweihe zu Giessen / [von Karl Naumann]
Entstehung
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Angelegenheiten zunächſt mit den neben ihm ernannten, ihm untergeordneten Hauptlehrern. hätte alſo von Rechts wegen die Verbotsverfügung des

Oberbürgermeiſters gegen die Lehrer ſchon als in ſeine

eigenen geſetzlichen Befugniſſe geſetzwidrig eingreifend, zurückweiſen und dadurch die Lehrer, ſowie auch die kirchliche Feier, bei der ſie mitwirken wollten, in Schutz nehmen dürfen. Milder verfahrend hätte der Rektor zum mindeſten verlangen können, daß er vor allem dem Schulvorſtand, dem er in ſeiner Aufſichts⸗ führung unterſtellt iſt, und den er von allen wichtigen Vorgängen in Kenntnis ſetzen ſoll, von der Sache Anzeige mache.

So ſteht es nach unſeren Schulgeſetzen. Der Bürgermeiſter Gießens muß ſich darein fügen, daß durch das Vorhandenſein von Rektor und Hauptlehrer ſeine perſönliche Amtsgewalt auf dem Gebiet der Scchule weſentlich beſchränkt, in mancher Hinſicht beſeitigt iſt.

Der Bürgermeiſter zu Gießen hat auf dem Gebiet der Schule nur mit ſeinem Schulvorſtand als deſſen Vorſitzender zuſammen zu wirken, kollegi⸗ aliſch, als Behörde! er bringt an dieſen ſeine Wünſche, Anträge, die Verfügungen der vorgeſetzten Kreis⸗Schul⸗ kommiſſion u. ſ. w. Jedes Mitglied des Schulvorſtandes hat mitzuſprechen und zu beſchließen; die Beſchlüſſe werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; der Vorſitzende als ausführende Behörde hat dann dieſe Beſchlüſſe mit einer beſonderen Ausnahme auszuführen ſelbſt wenn er ſelbſt dagegen ſtimmte. Hierbei gibt es ſo wenig wie in der Friedhofskommiſſion, ſeitens des Vorſitzenden einich, ſondern nur einwir. Wenn demnach der Oberbürgermeiſter glaubte, den das öffent⸗ liche Wohl angeblich gefährdenden Chorgeſang verhindern, demnach gegen die zwei in Betracht kommenden Lehrer wegen eines von ihnen beabſichtigtenungeſetzlichen Handelnseinſchreiten zu ſollen: ſo mußte er ſeinen Schulvorſtand zu einer Sitzung berufen; und wenn er deſſen Zuſtimmung erlangt hätte mehr als zweifel⸗ haft!! dann hätte der Vorſitzende des Schulvorſtands den Rektor beauftragen müſſen, auf die Lehrer betreffs Unterlaſſung ihrer beabſichtigten Freveltat einzuwirken, und zwar zunächſt durchfreundliche Vor⸗ ſtellungen und wenn dieſenicht zum Ziele führten,

Der Rektor

ſelbſt? Die evangeliſche Fri

viele ohne Scheidewand neb richtete gar nicht zu vermeiden; iſt's denn dann

dann mußte der Schulvorſtanddie Sache der Kreis⸗

Schulkommiſſion als ſeiner vorgeſetzten Behörde vor⸗ legen. So will es das Geſetz, das zum Gehaltenwerden gegeben iſt, und zwar in dem Sinne der auf dem Schul⸗ gebiet immer kräftiger zur Geltung kommenden Fach⸗ aufſicht über die Lehrer.

AUnnd dabei iſt noch weiter als bedeutſam zu berück⸗ ſichtigen, daß, wenn die Lehrer dem geſetzwidrigen Verbot des Oberbürgermeiſters nicht gehorcht und doch geſungen hätten, der Oberbürgermeiſter nicht das geringſte Recht gehabt hätte zu irgend einer Maß⸗ regelung derſelben; auch nicht der Rektor, freundliche Vorſtellungen ausgenommen, auch nicht der Schul⸗ vorſtand. Denn nach dem beſtehenden Geſetz hat der Schulvorſtandnur als auf ſehende, nicht als entſcheidende Behörde zu wirken, und es ſtehtihm deshalb wie es wörtlich heißt auch eine Straf gewalt gegen den Lehrer nicht zu; dieſe hand⸗ habt vielmehr die Kreis⸗Schulkommiſſion. Und zu dieſer Strafgewalt gehört nach dem Geſetz ausdrück⸗ lich auch ſchon der Verweis, jedenfalls der gelindeſte ſo gut wie der ſchärfſte.

Noch ſei hier endlich darauf hingewieſen, daß nach dem Geſetz, auch alsObrigkeit der Stadt und Verwalter der ſtädtiſchen Gemeindeangelegenheiten der Bürgermeiſter keine beſondere Amtsgewalt über die Lehrer als ſolche hat, denn

die öffentlichen Lehrer gehören nicht zu den Gemeinde⸗ beamten Städteordnung Art. 10 und 51.

Darum, von welcher Seite man es auch anſehen mag: Das Verbot an die Leiter und Kinder der Chorſchulen, auf dem Friedhof zu ſingen, war ſeitens des Oberbürgermeiſters ein ſo arger Mißbrauch ſeiner Amtsgewalt, daß er nicht ſtreng genug zurückgewieſen werden kann.

c. Die Ueberſchreitung ſeiner Befugniſſe erſcheint aber in noch ſchlimmerem Licht durch das auffallend ungleiche, parteiiſche Verfahren des Oberbürgermeiſters gegenüber dem erangeliſchen und katholiſchen Pfarrer, wobei er ſogar Un⸗ gereimtheiten nicht ſcheut. Der katholiſche Pfarrer darf den Altar der Kapelle und damit dieſe ſelbſt ganz katholiſch weihen, die evangeliſche Weihe der Kapelle kannaus Rück⸗ ſicht auf Gleichberechtigung aller Andersgläubigen nicht geſtattet werden. Die evangeliſche Weihe des Friedhofs wird hingeſtellt als ein angemaßtes Verfügungsrecht des evangeliſchen Geiſtlichen über ein fremdes Grundſtück, das weder ihm noch ſeiner Gemeinde gehöre. Ungereimt⸗ heit!! Aber der katholiſche Geiſtliche d as einzelne Grab weihen. Iſt denn das in den Augen d rbü meiſters nicht auch eineVerfügung über ein Stüc Grundſtücks? oder gehören etwa alle die Flächen, die zu Gräbern für Katholiſche benutzt werden, nicht in das Eigen⸗ tum der Stadt, ſind ſie etwa Eigentum des katholiſchen Pfarrers oder des toten Gemeindeglieds, das begraben wird, oder der Angehörigen desſelben? Ungereimtheit! Denn alle Gräber, geweihte wie ungeweihte, ſind und bleiben Eigen⸗ tum der Stadt, die nach§ 16 der Friedhofsordnung jeder⸗ zeit das Recht hat, ſolche Grabſtätten zu beſeitigen. Auch eine Weihe beſchränkt ſolches Verfügungsrecht nicht.

Und wie ſteht es mit der Geltung der Weihe hofsweihe mußzur Erhaltung des konfeſſioneäen Friedens und vom Standpunkt Eigentümers und vom polizeilichen Stundpunkt aus boten werden. Ungereimtheit!! ch ih einzelnen Grabes kann ohne Schaden ſtattfinden. Abe iſt es dann, wenn bei dieſer Weihe etwas vom Weihwaſſer auch in das benachbarte Grab, in das ein Evangeliſcher beſtattet wird, hineinſällt, oder etwas von den Weihrauch⸗ wolken auch über dieſes hingeht, und es dadurch geweiht wird? Dies iſt bei der Herſtellung unſerer Gräber neinander zum voraus herge⸗ auch die Sorge des Oberbürgermeiſters, dieſe Weihe, zur Förderung des Friedens und des ſtädtiſchen Wohlſeins, wieder weg⸗ zuſchaffen? Und was ſoll gar geſchehen, wenn nach Ablauf von 30 Jahren die Gräber neu belegt werden und nun

Evangeliſche in die alten katholiſch geweihten Gräber gelegt werden, und auch Katholiſche in die etwa einzeln geweihten

Gräber der Evangeliſchen dieſe Einzelweihe ſoll ja geſtattet ſein wer ſorgt dann für das allgemeine Wegweihen der

einſt geweihten Gräber, damit Stadt und Kirche keinen

Schaden leide?

Wahrlich, für ſolche Ungereimtheiten iſt die Sache ſelbſt doch viel zu ernſt.

d. Zum Ernſt der Sache gehört ſchließlich auch der Ton, in dem der Oberbürgermeiſter bei aller ſonſtigen Ueberſchreitung ſeiner Befugniſſe und dem Mißbrauch ſeiner Amtsgewalt, an Pfarrer Naumann ſchreibt! Es mag un⸗

beachtet bleiben, daß der jüngere Mann den viel älteren in

ſolcher Weiſe hernimmt; auch daß der katholiſche Be⸗ amte ſchon als ſolcher dem evangeliſchen Pfarrer gegenüber in einer religiöſen, kirchlichen Angelegenheit ſich etwas Rückſicht hätte auferlegen ſollen. Aber es ſchreibt doch der erſte Beamte der Stadt an den erſten Geiſtlichen der evangeliſchen Gemeinde. Da hätte man doch einen ge⸗

ziemenden Ton erwarten können; der aber fehlt völlig. Und gar die Art, wie die an ſich durchaus rechtswidrige Gewalt⸗ androhung an den erſten evangeliſchen Geiſtlichen geſchieht: Man leſe es ſelbſt und urteile!